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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Insolvenzstrafrecht

Rechtsanwalt Thomas Hess
Wendtstraße 17
76185 Karlsruhe
Rechtsanwalt Markus Nöbel
Kerpstraße 11
53844 Troisdorf

Was versteht man unter dem „Insolvenzstrafrecht?“

Dieses Rechtsgebiet fasst alle gesetzlichen Vorschriften zusammen, die Handlungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren für strafbar erklären. Manche Vorschriften befinden sich im Strafgesetzbuch (StGB), andere auch in der Insolvenzordnung (InsO).

Was sind häufige Delikte im Bereich der Insolvenz?

Viele zahlungsunfähige Schuldner bzw. Geschäftsführer insolventer Unternehmen kommen in Versuchung, Gelder oder andere Vermögensgegenstände vor dem Zugriff von Gläubigern oder gar Insolvenzverwaltern „in Sicherheit“ zu bringen, Bücher und Bilanzen zu verändern oder auf andere Weise zu versuchen, die aussichtslose Finanzlage zu verschleiern. Dies passiert oft in dem Bestreben, das Unternehmen vielleicht doch noch zu retten oder in dem Glauben, dass sich doch noch eine Lösung bieten wird. In diesem Bereich schützt jedoch weder mangelndes Wissen noch guter Wille vor Bestrafung.

Insolvenzstraftaten gemäß Strafgesetzbuch

Im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es einen besonderen Abschnitt zu den „Insolvenzstraftaten“. Alle darin genannten Straftatbestände können mit Geld oder mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden. Im Einzelnen handelt es sich um:
  • § 283 Bankrott,
  • § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts,
  • § 283b Verletzung der Buchführungspflicht,
  • § 283c Gläubigerbegünstigung,
  • § 283d Schuldnerbegünstigung.
Während einer Insolvenz kann sich der Schuldner aber auch wegen Delikten strafbar machen, die nicht im besonderen Abschnitt des StGB genannt werden. Da wären etwa:
  • § 263 StGB Betrug,
  • § 266a StGB Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Sozialbeiträgen,
  • § 267 StGB Urkundenfälschung,
  • § 246 StGB Unterschlagung,
  • §§ 370 Abgabenordnung: Steuerhinterziehung.

Insolvenzverschleppung

Geben dazu verpflichtete Vertretungsorgane von Unternehmen einen Insolvenzantrag gar nicht oder verspätet ab, machen sie sich strafbar. Für diesen Schritt haben die Zuständigen nach Eintritt der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drei Wochen Zeit. Eine Antragspflicht gibt es hauptsächlich bei juristischen Personen wie einer GmbH oder AG. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung ist in § 15a InsO geregelt. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) ist ein bei Unternehmensinsolvenzen oft begangenes Delikt. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Zahlungsschwierigkeiten mit geringen Mitteln das Geschäft notdürftig in Betrieb gehalten werden muss. Welche Ausgaben nach dem Erkennen der Insolvenzreife noch zulässig sind, ist bei den Gerichten umstritten. Oft reicht das übrige Kapital gerade für die Zahlung der Gehälter, jedoch nicht mehr für das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge. Hier wird jedoch behördlicherseits hart durchgegriffen – besonders, wenn es um die Weiterleitung von Arbeitnehmerbeiträgen geht. Geschäftsführer müssen mit einer zivilrechtlichen persönlichen Haftung rechnen.

Prüfung von Insolvenzfällen durch Staatsanwaltschaft

Akten über Insolvenzfälle werden standardmäßig von den Insolvenzgerichten an die örtlichen Staatsanwaltschaften weitergegeben. Diese prüfen, ob es zu Straftaten gekommen ist.

Bei Straftaten Verlust der Restschuldbefreiung

Die für Verbraucher und manche früheren Selbstständigen über das Insolvenzverfahren erreichbare Restschuldbefreiung wird vom Insolvenzgericht abgelehnt, wenn der Schuldner Insolvenzstraftaten gemäß den §§ 283 bis 283c Strafgesetzbuch begangen hat. Sie brauchen einen kompetenten Anwalt in Wohnortnähe für Ihre Frage zum Insolvenzstrafrecht? Beim anwalt-suchservice.de finden Sie erfahrene Rechtsanwälte, die diesen Bereich zu ihrem Arbeitsschwerpunkt gemacht haben. Hier erhalten Sie auf Wunsch umfassende Beratung oder auch effiziente Vertretung vor Gericht.