Ihren Anwalt für Arbeitsverhältnis in Plön hier finden
Anwälte für Arbeitsverhältnis in Plön
Arbeitsverhältnis Plön
Kernstück für ein Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Die dort vereinbarten Regelungen definieren in der Regel das Arbeitsverhältnis. Doch es kommen auch andere Regeln in Betracht, in größeren Firmen kann der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Regel im Arbeitsvertrag "außer Kraft setzen". Allgemein gelten für alle Beschäftige, ob der Betrieb größer oder kleiner ist, auch die allgemeinen Gesetze und Regelungen, nicht zuletzt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Besonders bei Arbeitsverhältnisse, die nicht schriftlich begründet sind, bewegen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht in einem gesetzlich luftleeren Raum. Im Allgemeinen ist jedoch ein Arbeitsvertrag vorhanden und es geht im Speziellen darum, ob eine Versetzung, eine Kontrolle am Arbeitsplatz, privates Surfen oder E-Mail-Schreiben, oder eine Abmahnung oder Kündigung rechtens ist. Ihre rechtlichen Möglichkeiten besprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht, den Sie hier in Ihrer Nähe in Plön auswählen können.Rechtstipps zum Thema Arbeitsverhältnis
Erben haben einen Abgeltungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen. Das heißt, dass sie sich dessen bestehenden Urlaubstage in Form von Geld auszahlen lassen können. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin (AG) macht stutzig: ...





Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2017
Rubrik: Arbeitsrecht
Abgekürzte Kündigungsfrist in Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung
Legt ein vorformulierter Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist fest, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese Frist erst nach der Probezeit gelten soll, darf ein...
Führungskräfte stellen im Unternehmen die Nahtstelle zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft dar. Führungskräfte stellen im Unternehmen die Nahtstelle zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft dar. Rechtlich stehen sie auf der Seite der Arbeitnehmer, ...
Die Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der "Experimentierklausel" des § 6a SGB II rechtfertigen.
§ 6a SGB II eröffnete bundesweit höchstens 69 kommunalen Trägern - den sog. Optionskommunen -...