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Im Arbeitsrecht ist der Begriff Entlassung ein Synonym für die Kündigung. Der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, das ordentlich und außerordentlich gekündigt werden kann.

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Kündigungen im Arbeitsrecht müssen immer schriftlich erfolgen. Wird eine Kündigung ausschließlich mündlich ausgesprochen, ist sie unwirksam und der Arbeitsvertrag besteht fort.

Welche Kündigungs-Arten gibt es?

Häufigster Fall des Arbeitsrechts ist die ordentliche Kündigung. Ordentliche Kündigungen werden mit einer Frist erklärt. Die Frist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, den Tarifverträgen oder dem Gesetz ergeben. Der Vertag besteht bis zum Fristablauf unverändert fort, es sei denn, der Arbeitnehmer wird beispielsweise freigestellt. Sollte das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein, bedarf es eines Kündigungsgrundes. Ohne die Angabe eines Grundes ist die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags sonst nicht möglich.

Außerordentliche Kündigung nur bei schwerem Fehlerverhalten

Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags wird ausgesprochen, wenn besonders schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen wurde. Das schwerwiegende Fehlverhalten stellt den Anlass der außerordentlichen Kündigung dar. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist dabei nicht erforderlich, weshalb sie häufig fristlose Kündigung genannt wird. Begründet werden muss die Kündigung nur, wenn der Gekündigte das verlangt.

Was bedeutet Änderungskündigung?

Die Änderungskündigung soll das Arbeitsverhältnis nicht vollständig beenden. Die Arbeitsumstände werden so stark verändert, dass eine Kündigung der alten Stelle notwendig wird und ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss. Die Veränderungen sind derart schwerwiegend, dass sie nicht mehr vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst sind.

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