Abbruch einer ebay-Internetauktion führt zu Schadensersatz

25.11.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (477 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof sprach dem Höchstbietenden beim Abburch einer Internetauktion Schadensersatz zu.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VIII ZR 42/14) wurde entschieden, dass der im Zeitpunkt des Abbruchs einer ebay-Auktion Höchstbietende einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Dies gilt auch dann, wenn ein immenser Unterschied zwischen Wert der Ware und dafür gebotenem Preis besteht.

Im entschiedenen Fall wurden einem geprellten Bieter über 5000 € zugesprochen.



Vertrag über ein Auto für 1 € wirksam geschlossen
Im aktuellen Fall stellte ein Mann sein Auto in das Auktionsportal ebay mit einem Startgebot von 1 € ein und brach sein Angebot nach kurzer Zeit wieder ab. Er hatte außerhalb des Internets einen weiteren Käufer gefunden, der ihm einen angemessenen Kaufpreis zahlen würde. Im Zeitpunkt des Auktionsabbruchs war der spätere Kläger mit seinem Gebot von 1 € Höchstbietender und wurde lediglich durch eine E-Mail darüber informiert, dass der Verkäufer sich „von seinem Angebot lösen“ möchte.

Der wahre Wert des PKW lag bei 5.250 €. Nachdem der Verkäufer den PKW nicht zum Preis von 1 € herausgeben wollte, klagte der Bieter auf Schadensersatz. Das Landgericht (LG) Mühlhausen, gab dem Kläger Recht und so nahm der Fall seinen Weg durch die Instanzen, bis er schließlich in der Revision vom BGH entschieden werden musste, welcher dem Bieter letztlich Recht gab.



Schnäppchenpreise für Internetauktionen üblich!
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass trotz des großen Unterschieds zwischen dem Wert der Kaufsache und dem vergleichsweise sehr geringen Maximalgebots keine Auflösung des Vertrages gerechtfertigt sei. Das Risiko eines sehr geringen Kaufpreises liege auf Seiten des Verkäufers, denn dieser hat durch das Mindestgebot die Möglichkeit, den Kaufpreis mitzubestimmen.

Des Weiteren sei es für Auktionsportale im Internet, wie auch besonders ebay, üblich, dass Schnäppchenpreise erzielt werden. Dem Kläger wurden dementsprechend 5.249 € Schadensersatz zugesprochen, was seinem gefordertem Wert, also der Differenz zwischen dem Wert des Autos und seinem Gebot von 1 € entspricht.

Wer nach dem neuerlichen Urteil des BGH als höchstbietender Bieter bemerkt, dass „seine“ Auktion schon vor dem regulären Ende abgebrochen wurde, sollte überlegen, ob er nicht Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen möchte. Wehrt sich dieser gegen die Forderungen, so kann man seinem Anliegen mit anwaltlicher Hilfe mehr Nachdruck verleihen.


Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0202 245 670