Abgasskandal: Käuferin eines Skoda erhält Schadensersatz

03.10.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (80 mal gelesen)
Die Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen Skoda erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 26. Juli 2018 entschieden (Az.: 1 O 318/17).

„Wieder ein erfreuliches Urteil für eine vom VW Abgasskandal betroffene Verbraucherin. Das Landgericht Koblenz sah Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in der Haftung. Dafür reiche es aus, dass VW den Motor mit der Manipulations-Software gebaut hat. Das Urteil zeigt, dass vom Abgasskandal geschädigte Verbraucher gute Chancen haben, ihre Ansprüche durchzusetzen, unabhängig davon ob sie einen VW, Audi, Seat oder wie in diesem Fall einen Skoda gekauft haben“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden, der bereits zahlreiche geschädigte Autokäufer vertritt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin im Jahr 2011 einen Skoda zum Neupreis von ca. 25.000 Euro erworben. In dem Fahrzeug war der mit der Manipulations-Software ausgestattete Motor des Typs EA 189 verbaut. Die Klägerin war dem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gefolgt und hatte das Software-Update aufspielen lassen. Sie klagte aber auch auf Schadensersatz, da sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von dem Einsatz der Manipulationssoftware gewusst hätte.

Das LG Koblenz gab der Klage weitgehend statt. Auch wenn VW das Fahrzeug nicht selbst hergestellt, sondern „nur“ den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert habe, hafte Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Durch den Einsatz der Software seien im großen Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich die Kunden manipulierend beeinflusst worden. Dieses Vorgehen sei gegenüber Aufsichtsbehörden  und den Verbrauchern planmäßig verschleiert worden, so das LG Koblenz. Diese groß angelegte bewusste Täuschung der Kunden mit dem Ziel, Entwicklungs- und Herstellungskosten im Interesse einer Profitmaximierung gering zu halten, sei sittenwidrig.

Die Kundin sei dadurch geschädigt worden, dass sie ein Fahrzeug gekauft hat, dass sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Sie habe daher Anspruch auf die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, so das Gericht.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, über die das OLG Koblenz zu entscheiden hat (Az.: 5 U 1050/18). „Ob es zu einer Verhandlung vor dem OLG kommt, ist durchaus fraglich, da der größte Teil der Berufungsverhandlungen abgesagt wurde, weil die Parteien sich noch geeinigt haben. Dahinter steckt, dass VW offenbar verbraucherfreundliche Urteile durch Oberlandesgerichte vermeiden möchte. Das zeigt, dass Verbraucher gute Chancen haben, ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Forderungen sollten aber rechtzeitig geltend gemacht werden, da am Jahresende die Verjährung droht“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

 

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