Abgasskandal OLG Karlsruhe – Geschädigte Käufer haben Anspruch auf Ersatzfahrzeug

27.05.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (51 mal gelesen)
VW kassierte im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen im Abgasskandal eine derbe Niederlage vor dem OLG Karlsruhe.

Drei durch den Abgasskandal geschädigte Käufer von Dieselfahrzeugen haben nach den Urteilen des OLG Karlsruhe Anspruch auf die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs. Ihre alten Fahrzeuge müssen sie zurückgeben, für die gefahrenen Kilometer müssen sie keine Nutzungsentschädigung zahlen, so das OLG Karlsruhe mit Urteilen vom 24.05.2019 (Az.: 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18).

Solche richtungsweisenden Urteile durch Oberlandesgerichte versuchte VW im Abgasskandal bislang stets zu verhindern. Doch diesmal ging die Rechnung nicht auf. Die Kläger lehnten einen Vergleich ab und zogen ihre Klage durch. Mit Erfolg: Das OLG Karlsruhe folgte dem Hinweisbeschluss des BGH  vom 08.01.2019 (Az.: VIII ZR 225/17), dass die Fahrzeuge durch die Abgasmanipulationen einen Sachmangel aufweisen und die Käufer Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs haben. Dies gelte auch dann, wenn das betroffene Fahrzeug inzwischen gar nicht mehr produziert werde. Dann bestehe der Anspruch auf Ersatzlieferung des Nachfolgemodells. Dies sei auch nicht unverhältnismäßig, so das OLG Karlsruhe.

Die Kläger hatten in den Jahren 2009, 2011 und 2013 einem VW Touran, einen VW Sharan und einen Audi A3 als Neuwagen gekauft. In allen drei Modellen ist der Motor des Typs EA 189, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden, verbaut. 2016 verlangten sie daher die Nachlieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des alten Fahrzeugs. Die Händler hatten sich darauf berufen, dass die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs nicht möglich sei, da die verkauften Fahrzeuge nicht mehr in der gleichen Art hergestellt werden. Zudem sei die Nachlieferung unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Software-Update zur Verfügung stehe und der Mangel dadurch beseitigt werde.

Diese Argumentation verfing vor dem OLG Karlsruhe nicht. Die Nachfolgemodelle der betroffenen Fahrzeuge seien zwar verändert aber dennoch vergleichbar. Die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs sei auch nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Zudem könnten die Kläger auch nicht auf ein Software-Update verwiesen werden, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gar nicht vorgelegen habe, so der OLG Karlsruhe. Für die mit den mangelhaften Fahrzeugen zurückgelegten Kilometer sei auch kein Nutzungsersatz zu zahlen.

„Die Urteile der OLG Karlsruhe sind noch nicht rechtskräftig und es kann noch Revision zum BGH eingelegt werden. Dennoch sind sie ein wichtiges Signal, an dem sich auch die Landgerichte bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal orientieren werden. Das betrifft auch Klagen gegen Porsche, Audi oder VW wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen beim 3-Liter-Dieselmotor oder gegen Mercedes“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

 

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