Abgasskandal: Schadensersatz ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung – EuGH gefragt

22.05.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (45 mal gelesen)
Nachdem zahlreiche Gerichte im Abgasskandal inzwischen entschieden haben, dass VW die Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und schadensersatzpflichtig ist, rückt nun der Aspekt des Nutzungsersatzes verstärkt in den Blickpunkt.

Dabei geht es um die Frage, ob sich der Verbraucher für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz anrechnen lassen muss.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden erklärt: „Bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal hat sich eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung durchgesetzt und immer mehr Gerichte sehen VW aufgrund der Abgasmanipulationen in der Schadensersatzpflicht. Häufig bedeutet dies, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Das heißt, VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Allerdings bekommen die Kunden in den meisten Fällen nicht den vollen Kaufpreis zurück, da VW für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz abziehen darf. Ob dieser Anspruch auf einen Nutzungsersatz überhaupt besteht, wird inzwischen allerdings auch von verschiedenen Gerichten angezweifelt.“

Schon im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Augsburg den Anspruch auf einen Nutzungsersatz abgesprochen, da VW dadurch unangemessen und treuwidrig entlastet würde (Az.: 021 O 3267/17). Dieser Ansicht folgte das LG Halle mit Urteil vom 12. Februar 2019. VW habe Millionen Käufer durch den heimlichen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst in sittenwidriger Art und Weise über Jahre hinweg aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung getäuscht. Durch die Anrechnung eines Nutzungsersatzes würde VW unbillig entlastet (Az.: 5 O 109/18). Ähnlich entschied das LG Gera mit Urteil vom 16. April. VW habe die Kunden sittenwidrig geschädigt und dürfe nun nicht durch einen Nutzungsersatz entlastet werden (Az.: 3 O 566/18).

Das LG Nürnberg-Fürth weist den Anspruch auf einen Nutzungsersatz zwar nicht vollkommen zurück, hält ihn aber nur für einen begrenzten Zeitraum für zulässig. Der Anspruch bestehe nur für den Zeitraum vom Anschreiben des Herstellers, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist bis zum Rückabwicklungsverlangen des Käufers. Davor und danach handele es sich um aufgedrängte Nutzungen, für die kein Nutzungsersatz anzurechnen sei (Az.: 9 O 8478/18).

Eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage des Nutzungsersatzes haben die Gerichte noch nicht gefunden. Für Klarheit soll der Europäische Gerichtshof sorgen. Das Landgericht Erfurt hat dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. „Sollte das EuGH den Autoherstellern den Nutzungsersatz absprechen, würde für den Verbraucher bei Schadensersatzklagen noch mehr herausspringen. Bis zu einer Entscheidung des EuGH dürften noch einige Monate vergehen. Die Vergleichsbereitschaft der Autohersteller im Abgasskandal dürfte aber jetzt schon steigen, da eine verbraucherfreundliche Entscheidung des EuGH für sie sehr teuer werden kann“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

 

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