Abgasskandal VW Caddy – Käufer erhält vollen Kaufpreis ohne Abzug von Nutzungsersatz zurück

21.05.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (49 mal gelesen)
Das Landgericht Gera hat mit Urteil vom 16. April 2019 entschieden, dass Volkswagen einen VW Caddy aufgrund der Abgasmanipulationen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss (Az.: 3 O 566/18).

Das Bemerkenswerte an dem Urteil: VW darf keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abziehen.

„Zahlreiche Gerichte haben im Abgasskandal bereits entschieden, dass VW die Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sprachen die meisten Gerichte VW bisher den Anspruch auf einen Nutzungsersatz zu, zeigt sich nun eine neue Tendenz. Wie schon die Landgerichte Augsburg und Halle hat nun auch das Landgericht Gera den Anspruch auf einen Wertersatz verneint, weil VW dadurch einen unangemessenen Vorteil erhalte“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Der Fall vor dem Landgericht Gera war für Schadensersatzansprüche im Abgasskandal durchaus typisch. Der Kläger hatte 2011 einen VW Caddy TDI gebraucht gekauft. Als bekannt wurde, dass bei dem Fahrzeug die Abgaswerte manipuliert worden waren und das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf angeordnet hatte, ließ der Kläger das Software-Update zwar aufspielen, verlangte aber auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Das LG Gera entschied, dass VW den Kläger durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden, d.h. VW muss den Caddy zurücknehmen und den Kaufpreis in voller Höhe erstatten. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer könne VW nicht anrechnen. Dies widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, so das LG Gera. VW habe die Kunden sittenwidrig geschädigt und dürfe nun nicht durch einen Nutzungsersatz entlastet werden. In § 393 BGB ist geregelt, dass gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Aufrechnung nicht zulässig ist. Diese gesetzliche Wertung lege nahe, dass auch bei sittenwidriger Schädigung eine Verrechnung zu unterbleiben habe, führte das LG Gera weiter aus.

„Geschädigte Käufer könnten von dieser Rechtsprechung enorm profitieren, da sie tausende Kilometer mit ihrem Fahrzeug zurückgelegt haben können, ohne einen Nutzungsersatz dafür zahlen zu müssen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

 

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