Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch für Kosten einer Falschbetankung

15.07.2014, Autor: Frau Silvia Stadler / Lesedauer ca. 1 Min. (221 mal gelesen)
Die Entfernungspauschale gilt auch außergewöhnliche Kosten wie die Kosten einer Falschbetankung ab.

Die Entfernungspauschale gilt auch außergewöhnliche Kosten wie die Kosten einer Falschbetankung ab. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.03.2014 entschieden. Er begründete seine Entscheidung mit dem Gedanken der Steuervereinfachung, der der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zugrunde liegt.

Im vorliegenden Sachverhalt hat der Kläger auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle irrtümlicherweise Benzin statt Diesel getankt. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er den Abzug der aufgrund der Falschbetankung entstandenen Kosten für die Reparatur. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten ab.

Im darauf folgenden Klageverfahren entschied der Bundesfinanzhof, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar seien, da die Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Kosten abgilt. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Norm, die von „sämtlichen Aufwendungen“ spricht. Weiterhin sei Gedanke der Vorschrift, neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen, vor allem die Steuervereinfachung.

Aufwendungen für Beseitigung von Unfallschäden, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstanden sind, sind weiterhin neben der Entfernungspauschale abziehbar.