ABMAHNUNG - Ein Ratgeber
05.01.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 13 Min. (4765 mal gelesen)
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Bereich des sog. Gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht. Gewerbliche Schutzrechte sind etwa Marken, Patente und Geschmacksmuster (Designs).
Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ergeben, wird der Rechtsinhaber den (oft nur vermeintlichen) Rechtsverletzer in aller Regel abmahnen und ihn auffordern, eine sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ sowie etwaige weitere Erklärungen (etwa Anerkennung der Auskunftsverpflichtung und der Schadensersatzpflicht) abzugeben. Eine Verpflichtung des Rechtsinhabers zur Abmahnung besteht nicht. Die Abmahnung liegt aber im Interesse des Rechtsinhabers, da er sonst im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Rechtsverletzer die Kosten des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens selbst zu tragen hat, sofern die Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich war. Darüber hinaus wird ein Gericht regelmäßig viel eher zum Erlass einer einstweiligen Verfügung durch bloßen Beschluss, d.h. ohne Anhörung des Gegners, willens sein, wenn diesem durch die Abmahnung bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Inhalt dieses Ratgeber-Artikels:
I. Definition der „Abmahnung“
II. Rechtsgrundlage der Abmahnung
III. Inhalt einer Abmahnung
IV. Form der Abgabe der Abmahnung
V. Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung
VI. Zugang der Abmahnung
VII. Aufklärungspflichten des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden
VIII. Unterlassungserklärung
IX. Unberechtigte Abmahnung
X. Kosten
XI. Warum sollte man einen „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ beauftragen ?
XIV. Zu „Bitte schicken Sie mir vor einer Abmahnung eine E-Mail“-Hinweisen
XV. Reaktion nach Erhalt einer Abmahnung
Im Einzelnen:
I. Definition der „Abmahnung“
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Bereich des sog. Gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht. Gewerbliche Schutzrechte sind etwa Marken, Patente und Geschmacksmuster (Designs). In Österreich ist anstatt des Begriffes Abmahnung die Bezeichnung „Unterlassungsaufforderung“ verbreitet.
II. Rechtsgrundlage der Abmahnung
Die Abmahnung ist ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut und wird als sog. „Geschäftsführung ohne Auftrag" verstanden. Dabei geht das Recht davon aus, dass eine berechtigte Abmahnung auch vom Abgemahnten gewollt ist, da damit ein viel teurerer Gerichtsprozess vermieden wird. Inzwischen ist die Abmahnung auch gesetzlich geregelt, etwa im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht:
Nach § 12 Abs. 1 des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann danach der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Auch gemäß § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich danach in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Die Abmahnung ist wie angesprochen auch aus der Sicht des Abmahnenden sinnvoll und notwendig, denn verzichtet er auf die Abmahnung und reicht direkt Klage bei Gericht ein, hat er die dadurch entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen, wenn der Beklagte den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt und auch sonst keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
III. Inhalt einer Abmahnung
Für die inhaltliche Gestaltung der Abmahnung gibt es KEINE verbindlichen Vorgaben. Notwendig ist jedoch, dass der Abmahnende zur Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens vom Abgemahnten (ggf. unter Fristsetzung) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert. Dabei muss die Abmahnung, wenn sie ihre Wirkung nicht verfehlen soll, Angaben zur sog. „Aktivlegitimation“ oder „Sachbefugnis“ (= die Befugnis des Abmahnenden, den jeweiligen Anspruch geltend zu machen), zur Person des Abgemahnten, zu den konkreten tatsächlichen Umständen, aus denen der Unterlassungsanspruch folgt sowie die Androhung gerichtlicher Schritte enthalten. Rechtsausführungen sind grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings ist es zur Verdeutlichung des Anspruches sinnvoll, auf die rechtlichen Grundlagen hinzuweisen, aus denen sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt bzw. nach Ansicht des Abmahnenden ergeben soll. Eine Vorformulierung des Unterlassungsanspruchs ist ebenfalls nicht erforderlich, jedoch hilfreich, da auf diese Weise unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, in welchem Umfang der Abmahnende eine Unterwerfung des Abgemahnten erwartet. Oft verlangen Abmahnende mit ihrer Abmahnung mehr (z. B. eine inhaltlich zu weit gehende Unterlassungsverpflichtung) als ihnen zusteht, weshalb Abmahnende sich immer von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vor Abgabe einer Unterlassungserklärung beraten lassen sollten.
IV. Form der Abgabe der Abmahnung
Die Abmahnung bedarf KEINER bestimmten Form. Sie kann daher schriftlich, telegrafisch, per Telefax, per E-Mail oder aber auch mündlich und sogar telefonisch erfolgen Letzteres führte jedoch regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten. Der Abmahnende muss im Streitfall die ordnungsgemäße Absendung des Abmahnschreibens beweisen. Hierzu reicht im Regelfall die Versicherung des abmahnenden Rechtsanwalts aus, er habe die Abmahnung versendet. Abgesehen etwa von massenhaft verschickten Filesharing-Abmahnungen, werden Abmahnungen im geschäftlichen Verkehr vorab per Telefax und sodann als Einwurf-Einschreiben versendet. Letzteres hat den Vorteil für den Abmahnenden, dass eine Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten auch bei Abwesenheit des Abgemahnten erfolgt und im Bedarfsfall trotzdem über die Post der genaue Zugangszeitpunkt erfragt werden kann.
Bis vor kurzem war generell umstritten, ob einer anwaltlichen Abmahnung eine Original-Vollmacht beigefügt sein muss, damit diese wirksam ist. Soweit die Abmahnung das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages beinhaltet, hat der Bundesgerichtshof diese Frage nun für das Wettbewerbsrecht entschieden (BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, BeckRS 2010, 25877). Demnach bedarf es in diesen Fällen keiner beigefügten Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung, da die Vorschrift des §174 BGB auf diese Fälle nicht anwendbar sei. Die richtige und überwiegende Ansicht bejaht jedoch weiterhin die (analoge) Anwendbarkeit von § 174 BGB auf urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber Privatpersonen und fordert somit für die Zurückweisungsfestigkeit der Abmahnung einen korrekten Vollmachtsnachweis (vgl. etwa zur Rechtslage vor der genannten BGH-Entscheidung OLG Düsseldorf, OLG Dresden, OLG Nürnberg, OLG Hamm, OLG Celle, KG Berlin, LG München I) Nach dieser – richtigen – Ansicht ist die analoge Anwendung von § 174 BGB auf die Abmahnung jedenfalls von Privatpersonen geboten. Die – zum Wettbewerbsrecht ergangene – Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, BeckRS 2010, 25877) steht dieser Ansicht nicht zwingend entgegen (umstritten).
V. Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung
Die ausdrückliche Bestimmung einer Frist, innerhalb der die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, ist in aller Regel fester Bestandteil einer Abmahnung aber kein Wirksamkeitserfordernis. Die Fristsetzung muss sich unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen als angemessen erweisen. Dabei sind auf Seiten des Abmahnenden vor allem die Art, die Dauer sowie die Intensität der rechtsverletzenden Handlung zu berücksichtigen. Die berechtigten Interessen des Abgemahnten erfordern andererseits eine ausreichende Überlegungszeit, um sich intern und/oder unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Bild davon zu machen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Eine kurze Frist von 1 Woche ab dem Zugang der Abmahnung ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Wird keine oder eine zu kurz bemessene Frist gesetzt, wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt, d.h. die Abmahnung wird dadurch nicht unwirksam.
VI. Zugang der Abmahnung
Um es gleich vorweg zu sagen: Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang bzw. Nicht-Zugang des Abmahnschreibens liegt grundsätzlich beim Abgemahnten. Die in Internetforen kursierende „Lösung“, den Erhalt einer Abmahnung einfach zu bestreiten, kann schlimmstenfalls mit der zusätzlichen Zustellung einer einstweiligen Verfügung enden, was neben dem Klageverfahren möglich ist. So kommen schnell viele tausend Euro an Kosten auch in Sachverhalten zusammen, die mit einigen hundert Euro hätten beigelegt werden können.
Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es wie erwähnt, dem Abgemahnten als (potentiellem) Rechtsverletzer die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Klärung des Sachverhalts bzw. einer Streitbeilegung durch Abgabe einer ausreichenden (also nicht notwendigerweise der vom Abmahnenden vorformulierten) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu geben. Nur wer diese Chance ungenutzt verstreichen lässt, gibt „Anlass zur Klage“ im Rechtssinne und trägt auch im Fall des sofortigen Anerkenntnisses die Kostenlast des Verfahrens. Daher ist ein „Zugang“ der Abmahnung beim Abgemahnten als Unterlassungsschuldner notwendig, weil er nur so die Gelegenheit zur Streitvermeidung erhält. Der Abmahnende muss insoweit lediglich die ordnungsgemäße Absendung des zutreffend adressierten Abmahnschreibens beweisen (BGH GRUR 2007, 629; OLG Jena NJW-RR 2007, 255). Nach allgemeinen Beweislastregeln trifft denjenigen, der sich auf einen für ihn günstigen Tatbestand beruft, die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Dass es sich beim fehlenden Zugang des Abmahnschreibens um eine sog. „negative Tatsache“ handelt, führt insofern nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern zu einer sog. sekundären Darlegungslast des Klägers (BGH GRUR 2007, 629, 630 Rn. 12). Der Beklagte kann sich danach zunächst auf die bloße Behauptung ins Blaue hinein stützen, er habe die Abmahnung nicht erhalten, woraufhin der Kläger gehalten ist, dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegen zu treten, namentlich durch den Nachweis der Absendung eines ordnungsgemäß adressierten und versandten Abmahnschreibens. Im Anschluss daran muss der Beklagte seinen Vortrag konkretisieren und detailliert, gegebenenfalls unter Beweisantritt, auf das Bestreiten der Gegenseite eingehen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens liegt damit grundsätzlich am Ende beim Abgemahnten. Der Abmahnende kann das ihm über die sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffende Risiko umgehen, wenn er eine Versandform wählt, die ihm dem Nachweis des Zugangs ermöglicht, insbesondere das Einwurf-Einschreiben. Eine Minimierung des Risikos ist durch eine gleichzeitige Versendung z. B. per Post, per Telefax und per E-Mail möglich. Wird ein Abmahnschreiben an mehrere zutreffende Kontaktadressen versendet, wird das bloße Bestreiten des Zugangs mit Nichtwissen durch den Abgemahnten letztlich vor Gericht keine Überzeugungskraft haben (vgl. BGH GRUR 2007, 629, 630, Rn. 13).
VII. Aufklärungspflichten des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden
Es ist inzwischen grundsätzlich unstrittig, dass die Abmahnung ein sog. „gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung“ zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten als potentiellem Rechtsverletzer begründet.
Hieraus können sich für den Abgemahnten – wenn eine Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist – aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) Aufklärungspflichten ergeben, weil wie erwähnt Sinn und Zwecks der Abmahnung ist, ein gerichtliches Verfahren nach Möglichkeit zu vermeiden. So muss Abgemahnte etwa auf eine Abmahnung fristgerecht und inhaltlich verbindlich zu antworten (BGH GRUR 1990, 381, 382). Aus Treu und Glauben folgt auch eine Aufklärung des Abmahnenden über eine gegebenenfalls bereits einem Dritten gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, die geeignet ist, auch im Verhältnis zum Abmahnenden die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu beseitigen
VIII. Unterlassungserklärung
Beim Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann der Abgemahnte diese allein durch die Abgabe einer unbedingten und unbefristeten strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Anders hingegen bei einer sog. Erstbegehungsgefahr, also wenn erst ein Verstoss droht. Dann ist die ernsthafte Erklärung, die rechtsverletzende Handlung nicht zu begehen, ausreichend. Liegt ein Verstoss vor und gibt der Abgemahnte nur eine inhaltlich unzureichende Unterlassungserklärung ab, droht neben einem Klageverfahren auch eine mit gesonderten Kosten verbundene einstweilige Verfügung. Dies sollte aus naheliegenden Gründen vermieden werden. Die Formulierung einer eingeschränkten aber dennoch rechtssicheren Unterlassungserklärung sollte daher in die Hände eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz gegeben werden.
IX. Unberechtigte Abmahnung
Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (also etwa aus Markenrecht, Patentrecht, auch aus Urheberrecht, nach wohl herrschender Meinung aber nicht aus Wettbewerbsrecht) führt bei einem schuldhaften Handeln des Abmahnenden zu einem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB des Abgemahnten gegen diesen (BGH, GRUR 2005, 882 f. – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).
Die unberechtigte Abmahnung kann aber nicht nur Ansprüche auf Schadensersatz, sondern auch auf Unterlassung begründen. So ist im geschäftlichen Verkehr der Lieferant nicht daran gehindert, denjenigen, der seine Abnehmer zu Unrecht abmahnt, auf Unterlassung weiterer Abmahnungen an seine Abnehmer in Anspruch zu nehmen. Der BGH bejaht in solchen Fällen einen sog. „Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ des Abgemahnten.
Wenn nach Erhalt einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, weil ein Rechtsverstoss nicht gegeben ist, wird ein versierter Fachanwalt oft zum Mittel der sog. „Schutzschrift“ greifen. Hiermit kann oft verhindert werden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfügungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 944 ZPO) des Antragsgegners erfolgt. Ob das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet oder unmittelbar durch Beschluss entscheidet, steht im Ermessen des Gerichts (§ 937 Abs. 2 ZPO) und wird nicht einheitlich gehandhabt. Es kann also trotz hinterlegter Schutzschrift eine einstweilige Verfügung durch Beschluss ergehen, wenn nach freier Überzeugung des zuständigen Gerichts die Argumente aus der Schutzschrift nicht durchgreifen. Gerade bei Internetstreitigkeiten besteht zudem das Problem, dass sich die Abmahnenden vereinfacht gesagt aussuchen können, bei welchem Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Ein zentrales Schutzschriftenregister befindet sich erst noch im Aufbau, vgl. www.schutzschriftenregister.de/.
X. Kosten
Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts in Bezug auf die Abmahnung kann der Abmahnende vom Abgemahnten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die vorgerichtliche Abmahntätigkeit vorgesehene Gebühr erstattet verlangt werden. Für diese Tätigkeit steht dem Anwalt eine sog. „Geschäftsgebühr“ mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu. Im Regelfall fällt eine Geschäftsgebühr von 1,3 an. Ein höherer Gebührensatz kommt jedoch in Betracht, wenn die Anfertigung der Abmahnung eine intensive Befassung mit einer tatsächlich und rechtlich kompliziert gelagerten Materie erfordert, etwa generell in Markensachen, nicht jedoch bei massenhaft versendeten Filesharing-Abmahnungen.
In Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutzgesetz und Sortenschutzsachen sind ferner die Kosten eines mitwirkenden Patentanwälte in gleicher Höhe zu erstatten. Sie sind auch zu erstatten, wenn es sich um mehrfach versendete Anschreiben handelt. In Markensachen ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts umstritten.
Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs kommt in bestimmten Fällen eine Begrenzung der Abmahnkosten (nicht auch des u.U. zu zahlenden Schadensersatzes) auf € 100,00 in Betracht. Welche Ansprüche im Einzelfall gegeben sind sowie deren Höhe hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Bei der Nutzung von Musiktauschbörsen in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke (sog. Filesharing) gilt die erwähnte Abmahnkostendeckelung auf € 100,00 NICHT generell, es kommt vielmehr immer auf den Einzelfall an, etwa darauf, ob streitgegenständlich nur die Störerhaftung für das Filesharing eines einzelnen Titels oder die Täterhaftung für das Filesharing eines ganzen Musikalbums ist.
Die für Sie bei Tätigwerden nach dem RVG entstehenden Anwaltsgebühren können Sie sich für den in Frage kommenden Streitwert über einen Anwaltskostenrechner (etwa http://kostenrechner.anwvs.de/kostenrechner/anwalt/index.html) selbst anzeigen lassen. Geben Sie dazu einfach den in der Abmahnung genannten Streitwert/Gegenstandswert in das entsprechende Feld des Anwaltskostenrechners ein und kreuzen Sie z.B. „Betreiben des außergerichtlichen Geschäfts“ und/oder „Mitwirkung an außergerichtlicher Einigung“ an. Streitwert ist insoweit NICHT die als Vergleich geforderte Summe, sondern z.B. der Wert des Unterlassungsanspruchs (oft in der Abmahnung genannt bzw. behauptet) zuzüglich etwaigem Schadensersatz zuzüglich der geforderten Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei einem im Recht des geistigen Eigentums eher geringen Streitwert von beispielsweise € 10.000,00 beträgt eine 1,3 Gebühr € 631,80 zzgl. gesetzl. MwSt. Gerade bei Filesharing-Abmahnungen (Internet-Tauschbörsen, P2P-Netzwerke) ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf Grundlage des RVG aber wirtschaftlich für den Abgemahnten oft nicht sinnvoll. Der Abgemahnte ist in einer denkbar problematischen Situation: Die Rechtsanwaltsgebühren übersteigen oft den von der Gegenseite angebotenen Vergleichsbetrag, aber die Gegenseite verlangt zwingend neben der Zahlung oft noch die Unterzeichnung eines für den Abgemahnten nachteiligen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages. Wird die Abgabe dieser Erklärung verweigert, droht neben einer Kosten- und Unterlassungsklage auch noch eine einstweilige Verfügung mit weiterem, nicht unerheblichem Kostenrisiko. Im Regelfall ist die Beauftragung eines spezialisierten Fachanwalts daher im eigenen Interesse. Hier hilft Abgemahnten etwa die Webseite www.abmahnrecht.COM. Sie können dort Ihre Abmahnung für Sie zunächst unverbindlich einreichen. Dadurch erteilen Sie noch kein Mandat. Ihre Abmahnung wird dann durchgesehen und Sie werden zeitnah telefonisch oder per E-Mail von Fachanwalt Dr. Jaeschke kontaktiert, wobei Sie ein konkretes Angebot für die komplette außergerichtliche Bearbeitung Ihres Falles erhalten (Pauschalpreis). Sie haben also insoweit volle Kostenkontrolle. Dieses Angebot liegt oft deutlich unter den nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallenden Kosten für ein vorgerichtliches Tätigwerden eines Rechtsanwaltes. Dies ist etwa bei Filesharing-Abmahnungen möglich, weil die Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen zum Tagesgeschäft von Herrn Dr. Jaeschke gehört und eine langwierige Einarbeitung in die schwierige Rechtsmaterie insoweit entfällt. Aus berufsrechtlichen Gründen kann eine individuelle rechtliche Beratung erst nach einer Mandatserteilung erfolgen.
XI. Warum sollte man einen „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ beauftragen ?
Unter dem Begriff „gewerbliche Schutzrechte“ werden u.a. Marken-, Patent- und Urheberrechte verstanden. Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern NUR solchen Rechtsanwälten verliehen, die ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben. Die von Herrn Dr. Jaeschke betreuten Verfahren übersteigen diese Zahl um ein Vielfaches. Erfahrung ist in dem komplexen Rechtsgebiet des „geistigen Eigentums“ sehr oft der Schlüssel zum Erfolg.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jaeschke ist zudem Inhaber des von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach einem strengen Anforderungsschema vergebenen amtlichen Prüfsiegels „Fortbildungsnachweis". Für den Nachweis regelmäßiger Fortbildung hat Dr. Jaeschke zudem das Fortbildungszertifikat "Qualität durch Fortbildung" der Bundesrechtsanwaltskammer erhalten. Von dieser internationalen Aus- und Fortbildung profitieren Mandanten, denn die Rechtsentwicklung im Recht des geistigen Eigentums verlangt es, stets „am Ball“ zu bleiben. Dies ist nur bei hoher Spezialisierung möglich – die nachweisbar sein sollte.
XIV. Zu „Bitte schicken Sie mir vor einer Abmahnung eine E-Mail“-Hinweisen
Auf einigen Internetseiten findet man Hinweise oder „Disclaimer“, nach welchen Rechteinhaber vor einer Abmahnung bitte eine E-Mail senden oder anrufen sollen. Wenn Sie diesen Ratgeberartikel bis hierhin komplett gelesen haben, wissen Sie, was von solchen „Disclaimern“ zu halten ist: Sie sind rechtlich wertlos, denn auch eine E-Mail oder ein Telefonat stellen bereits Abmahnungen dar, für die ein anwaltlicher Arbeitsaufwand angefallen ist. Die Abmahnkosten entstehen durch die Prüfung der Sach- und Rechtslage und weniger durch das erstellte Abmahnschreiben.
XV. Reaktion nach Erhalt einer Abmahnung
Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft bestehen diese Standardschreiben aus Textbausteinen und sind in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer zunächst zurückzuweisen. Meist wird weder wird eine Originalvollmacht vorgelegt (Erfordernis zumindest gegenüber Privatpersonen noch umstritten), noch ein ausreichender Nachweis für den behaupteten Rechtsverstoss erbracht. Bei Filesharing-Abmahnungen (Internet-Tauschbörsen, P2P-Netzwerke) etwa wird so gut wie nie ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken erbracht. In diesen Fällen gilt: Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem u.U. allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation hilfsweise als „Störer“ zu haften hätte, ist oft auch sehr fraglich. Zudem kann bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt ist, auch wenn die Rechteinhaber dies regelmäßig bestreiten. Gleich, ob Sie wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht o.ä. abgemahnt wurden:
Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird.
Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen“ aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss – und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.
Lassen Sie sich daher nach Erhalt einer Abmahnung von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vertreten.
Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ergeben, wird der Rechtsinhaber den (oft nur vermeintlichen) Rechtsverletzer in aller Regel abmahnen und ihn auffordern, eine sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ sowie etwaige weitere Erklärungen (etwa Anerkennung der Auskunftsverpflichtung und der Schadensersatzpflicht) abzugeben. Eine Verpflichtung des Rechtsinhabers zur Abmahnung besteht nicht. Die Abmahnung liegt aber im Interesse des Rechtsinhabers, da er sonst im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Rechtsverletzer die Kosten des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens selbst zu tragen hat, sofern die Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich war. Darüber hinaus wird ein Gericht regelmäßig viel eher zum Erlass einer einstweiligen Verfügung durch bloßen Beschluss, d.h. ohne Anhörung des Gegners, willens sein, wenn diesem durch die Abmahnung bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Inhalt dieses Ratgeber-Artikels:
I. Definition der „Abmahnung“
II. Rechtsgrundlage der Abmahnung
III. Inhalt einer Abmahnung
IV. Form der Abgabe der Abmahnung
V. Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung
VI. Zugang der Abmahnung
VII. Aufklärungspflichten des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden
VIII. Unterlassungserklärung
IX. Unberechtigte Abmahnung
X. Kosten
XI. Warum sollte man einen „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ beauftragen ?
XIV. Zu „Bitte schicken Sie mir vor einer Abmahnung eine E-Mail“-Hinweisen
XV. Reaktion nach Erhalt einer Abmahnung
Im Einzelnen:
I. Definition der „Abmahnung“
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Bereich des sog. Gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht. Gewerbliche Schutzrechte sind etwa Marken, Patente und Geschmacksmuster (Designs). In Österreich ist anstatt des Begriffes Abmahnung die Bezeichnung „Unterlassungsaufforderung“ verbreitet.
II. Rechtsgrundlage der Abmahnung
Die Abmahnung ist ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut und wird als sog. „Geschäftsführung ohne Auftrag" verstanden. Dabei geht das Recht davon aus, dass eine berechtigte Abmahnung auch vom Abgemahnten gewollt ist, da damit ein viel teurerer Gerichtsprozess vermieden wird. Inzwischen ist die Abmahnung auch gesetzlich geregelt, etwa im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht:
Nach § 12 Abs. 1 des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann danach der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Auch gemäß § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich danach in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Die Abmahnung ist wie angesprochen auch aus der Sicht des Abmahnenden sinnvoll und notwendig, denn verzichtet er auf die Abmahnung und reicht direkt Klage bei Gericht ein, hat er die dadurch entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen, wenn der Beklagte den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt und auch sonst keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
III. Inhalt einer Abmahnung
Für die inhaltliche Gestaltung der Abmahnung gibt es KEINE verbindlichen Vorgaben. Notwendig ist jedoch, dass der Abmahnende zur Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens vom Abgemahnten (ggf. unter Fristsetzung) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert. Dabei muss die Abmahnung, wenn sie ihre Wirkung nicht verfehlen soll, Angaben zur sog. „Aktivlegitimation“ oder „Sachbefugnis“ (= die Befugnis des Abmahnenden, den jeweiligen Anspruch geltend zu machen), zur Person des Abgemahnten, zu den konkreten tatsächlichen Umständen, aus denen der Unterlassungsanspruch folgt sowie die Androhung gerichtlicher Schritte enthalten. Rechtsausführungen sind grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings ist es zur Verdeutlichung des Anspruches sinnvoll, auf die rechtlichen Grundlagen hinzuweisen, aus denen sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt bzw. nach Ansicht des Abmahnenden ergeben soll. Eine Vorformulierung des Unterlassungsanspruchs ist ebenfalls nicht erforderlich, jedoch hilfreich, da auf diese Weise unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, in welchem Umfang der Abmahnende eine Unterwerfung des Abgemahnten erwartet. Oft verlangen Abmahnende mit ihrer Abmahnung mehr (z. B. eine inhaltlich zu weit gehende Unterlassungsverpflichtung) als ihnen zusteht, weshalb Abmahnende sich immer von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vor Abgabe einer Unterlassungserklärung beraten lassen sollten.
IV. Form der Abgabe der Abmahnung
Die Abmahnung bedarf KEINER bestimmten Form. Sie kann daher schriftlich, telegrafisch, per Telefax, per E-Mail oder aber auch mündlich und sogar telefonisch erfolgen Letzteres führte jedoch regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten. Der Abmahnende muss im Streitfall die ordnungsgemäße Absendung des Abmahnschreibens beweisen. Hierzu reicht im Regelfall die Versicherung des abmahnenden Rechtsanwalts aus, er habe die Abmahnung versendet. Abgesehen etwa von massenhaft verschickten Filesharing-Abmahnungen, werden Abmahnungen im geschäftlichen Verkehr vorab per Telefax und sodann als Einwurf-Einschreiben versendet. Letzteres hat den Vorteil für den Abmahnenden, dass eine Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten auch bei Abwesenheit des Abgemahnten erfolgt und im Bedarfsfall trotzdem über die Post der genaue Zugangszeitpunkt erfragt werden kann.
Bis vor kurzem war generell umstritten, ob einer anwaltlichen Abmahnung eine Original-Vollmacht beigefügt sein muss, damit diese wirksam ist. Soweit die Abmahnung das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages beinhaltet, hat der Bundesgerichtshof diese Frage nun für das Wettbewerbsrecht entschieden (BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, BeckRS 2010, 25877). Demnach bedarf es in diesen Fällen keiner beigefügten Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung, da die Vorschrift des §174 BGB auf diese Fälle nicht anwendbar sei. Die richtige und überwiegende Ansicht bejaht jedoch weiterhin die (analoge) Anwendbarkeit von § 174 BGB auf urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber Privatpersonen und fordert somit für die Zurückweisungsfestigkeit der Abmahnung einen korrekten Vollmachtsnachweis (vgl. etwa zur Rechtslage vor der genannten BGH-Entscheidung OLG Düsseldorf, OLG Dresden, OLG Nürnberg, OLG Hamm, OLG Celle, KG Berlin, LG München I) Nach dieser – richtigen – Ansicht ist die analoge Anwendung von § 174 BGB auf die Abmahnung jedenfalls von Privatpersonen geboten. Die – zum Wettbewerbsrecht ergangene – Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, BeckRS 2010, 25877) steht dieser Ansicht nicht zwingend entgegen (umstritten).
V. Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung
Die ausdrückliche Bestimmung einer Frist, innerhalb der die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, ist in aller Regel fester Bestandteil einer Abmahnung aber kein Wirksamkeitserfordernis. Die Fristsetzung muss sich unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen als angemessen erweisen. Dabei sind auf Seiten des Abmahnenden vor allem die Art, die Dauer sowie die Intensität der rechtsverletzenden Handlung zu berücksichtigen. Die berechtigten Interessen des Abgemahnten erfordern andererseits eine ausreichende Überlegungszeit, um sich intern und/oder unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Bild davon zu machen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Eine kurze Frist von 1 Woche ab dem Zugang der Abmahnung ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Wird keine oder eine zu kurz bemessene Frist gesetzt, wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt, d.h. die Abmahnung wird dadurch nicht unwirksam.
VI. Zugang der Abmahnung
Um es gleich vorweg zu sagen: Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang bzw. Nicht-Zugang des Abmahnschreibens liegt grundsätzlich beim Abgemahnten. Die in Internetforen kursierende „Lösung“, den Erhalt einer Abmahnung einfach zu bestreiten, kann schlimmstenfalls mit der zusätzlichen Zustellung einer einstweiligen Verfügung enden, was neben dem Klageverfahren möglich ist. So kommen schnell viele tausend Euro an Kosten auch in Sachverhalten zusammen, die mit einigen hundert Euro hätten beigelegt werden können.
Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es wie erwähnt, dem Abgemahnten als (potentiellem) Rechtsverletzer die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Klärung des Sachverhalts bzw. einer Streitbeilegung durch Abgabe einer ausreichenden (also nicht notwendigerweise der vom Abmahnenden vorformulierten) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu geben. Nur wer diese Chance ungenutzt verstreichen lässt, gibt „Anlass zur Klage“ im Rechtssinne und trägt auch im Fall des sofortigen Anerkenntnisses die Kostenlast des Verfahrens. Daher ist ein „Zugang“ der Abmahnung beim Abgemahnten als Unterlassungsschuldner notwendig, weil er nur so die Gelegenheit zur Streitvermeidung erhält. Der Abmahnende muss insoweit lediglich die ordnungsgemäße Absendung des zutreffend adressierten Abmahnschreibens beweisen (BGH GRUR 2007, 629; OLG Jena NJW-RR 2007, 255). Nach allgemeinen Beweislastregeln trifft denjenigen, der sich auf einen für ihn günstigen Tatbestand beruft, die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Dass es sich beim fehlenden Zugang des Abmahnschreibens um eine sog. „negative Tatsache“ handelt, führt insofern nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern zu einer sog. sekundären Darlegungslast des Klägers (BGH GRUR 2007, 629, 630 Rn. 12). Der Beklagte kann sich danach zunächst auf die bloße Behauptung ins Blaue hinein stützen, er habe die Abmahnung nicht erhalten, woraufhin der Kläger gehalten ist, dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegen zu treten, namentlich durch den Nachweis der Absendung eines ordnungsgemäß adressierten und versandten Abmahnschreibens. Im Anschluss daran muss der Beklagte seinen Vortrag konkretisieren und detailliert, gegebenenfalls unter Beweisantritt, auf das Bestreiten der Gegenseite eingehen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens liegt damit grundsätzlich am Ende beim Abgemahnten. Der Abmahnende kann das ihm über die sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffende Risiko umgehen, wenn er eine Versandform wählt, die ihm dem Nachweis des Zugangs ermöglicht, insbesondere das Einwurf-Einschreiben. Eine Minimierung des Risikos ist durch eine gleichzeitige Versendung z. B. per Post, per Telefax und per E-Mail möglich. Wird ein Abmahnschreiben an mehrere zutreffende Kontaktadressen versendet, wird das bloße Bestreiten des Zugangs mit Nichtwissen durch den Abgemahnten letztlich vor Gericht keine Überzeugungskraft haben (vgl. BGH GRUR 2007, 629, 630, Rn. 13).
VII. Aufklärungspflichten des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden
Es ist inzwischen grundsätzlich unstrittig, dass die Abmahnung ein sog. „gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung“ zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten als potentiellem Rechtsverletzer begründet.
Hieraus können sich für den Abgemahnten – wenn eine Rechtsverletzung tatsächlich gegeben ist – aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) Aufklärungspflichten ergeben, weil wie erwähnt Sinn und Zwecks der Abmahnung ist, ein gerichtliches Verfahren nach Möglichkeit zu vermeiden. So muss Abgemahnte etwa auf eine Abmahnung fristgerecht und inhaltlich verbindlich zu antworten (BGH GRUR 1990, 381, 382). Aus Treu und Glauben folgt auch eine Aufklärung des Abmahnenden über eine gegebenenfalls bereits einem Dritten gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, die geeignet ist, auch im Verhältnis zum Abmahnenden die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu beseitigen
VIII. Unterlassungserklärung
Beim Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann der Abgemahnte diese allein durch die Abgabe einer unbedingten und unbefristeten strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Anders hingegen bei einer sog. Erstbegehungsgefahr, also wenn erst ein Verstoss droht. Dann ist die ernsthafte Erklärung, die rechtsverletzende Handlung nicht zu begehen, ausreichend. Liegt ein Verstoss vor und gibt der Abgemahnte nur eine inhaltlich unzureichende Unterlassungserklärung ab, droht neben einem Klageverfahren auch eine mit gesonderten Kosten verbundene einstweilige Verfügung. Dies sollte aus naheliegenden Gründen vermieden werden. Die Formulierung einer eingeschränkten aber dennoch rechtssicheren Unterlassungserklärung sollte daher in die Hände eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz gegeben werden.
IX. Unberechtigte Abmahnung
Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (also etwa aus Markenrecht, Patentrecht, auch aus Urheberrecht, nach wohl herrschender Meinung aber nicht aus Wettbewerbsrecht) führt bei einem schuldhaften Handeln des Abmahnenden zu einem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB des Abgemahnten gegen diesen (BGH, GRUR 2005, 882 f. – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).
Die unberechtigte Abmahnung kann aber nicht nur Ansprüche auf Schadensersatz, sondern auch auf Unterlassung begründen. So ist im geschäftlichen Verkehr der Lieferant nicht daran gehindert, denjenigen, der seine Abnehmer zu Unrecht abmahnt, auf Unterlassung weiterer Abmahnungen an seine Abnehmer in Anspruch zu nehmen. Der BGH bejaht in solchen Fällen einen sog. „Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ des Abgemahnten.
Wenn nach Erhalt einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, weil ein Rechtsverstoss nicht gegeben ist, wird ein versierter Fachanwalt oft zum Mittel der sog. „Schutzschrift“ greifen. Hiermit kann oft verhindert werden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfügungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 944 ZPO) des Antragsgegners erfolgt. Ob das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet oder unmittelbar durch Beschluss entscheidet, steht im Ermessen des Gerichts (§ 937 Abs. 2 ZPO) und wird nicht einheitlich gehandhabt. Es kann also trotz hinterlegter Schutzschrift eine einstweilige Verfügung durch Beschluss ergehen, wenn nach freier Überzeugung des zuständigen Gerichts die Argumente aus der Schutzschrift nicht durchgreifen. Gerade bei Internetstreitigkeiten besteht zudem das Problem, dass sich die Abmahnenden vereinfacht gesagt aussuchen können, bei welchem Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Ein zentrales Schutzschriftenregister befindet sich erst noch im Aufbau, vgl. www.schutzschriftenregister.de/.
X. Kosten
Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts in Bezug auf die Abmahnung kann der Abmahnende vom Abgemahnten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die vorgerichtliche Abmahntätigkeit vorgesehene Gebühr erstattet verlangt werden. Für diese Tätigkeit steht dem Anwalt eine sog. „Geschäftsgebühr“ mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu. Im Regelfall fällt eine Geschäftsgebühr von 1,3 an. Ein höherer Gebührensatz kommt jedoch in Betracht, wenn die Anfertigung der Abmahnung eine intensive Befassung mit einer tatsächlich und rechtlich kompliziert gelagerten Materie erfordert, etwa generell in Markensachen, nicht jedoch bei massenhaft versendeten Filesharing-Abmahnungen.
In Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutzgesetz und Sortenschutzsachen sind ferner die Kosten eines mitwirkenden Patentanwälte in gleicher Höhe zu erstatten. Sie sind auch zu erstatten, wenn es sich um mehrfach versendete Anschreiben handelt. In Markensachen ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts umstritten.
Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs kommt in bestimmten Fällen eine Begrenzung der Abmahnkosten (nicht auch des u.U. zu zahlenden Schadensersatzes) auf € 100,00 in Betracht. Welche Ansprüche im Einzelfall gegeben sind sowie deren Höhe hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Bei der Nutzung von Musiktauschbörsen in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke (sog. Filesharing) gilt die erwähnte Abmahnkostendeckelung auf € 100,00 NICHT generell, es kommt vielmehr immer auf den Einzelfall an, etwa darauf, ob streitgegenständlich nur die Störerhaftung für das Filesharing eines einzelnen Titels oder die Täterhaftung für das Filesharing eines ganzen Musikalbums ist.
Die für Sie bei Tätigwerden nach dem RVG entstehenden Anwaltsgebühren können Sie sich für den in Frage kommenden Streitwert über einen Anwaltskostenrechner (etwa http://kostenrechner.anwvs.de/kostenrechner/anwalt/index.html) selbst anzeigen lassen. Geben Sie dazu einfach den in der Abmahnung genannten Streitwert/Gegenstandswert in das entsprechende Feld des Anwaltskostenrechners ein und kreuzen Sie z.B. „Betreiben des außergerichtlichen Geschäfts“ und/oder „Mitwirkung an außergerichtlicher Einigung“ an. Streitwert ist insoweit NICHT die als Vergleich geforderte Summe, sondern z.B. der Wert des Unterlassungsanspruchs (oft in der Abmahnung genannt bzw. behauptet) zuzüglich etwaigem Schadensersatz zuzüglich der geforderten Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei einem im Recht des geistigen Eigentums eher geringen Streitwert von beispielsweise € 10.000,00 beträgt eine 1,3 Gebühr € 631,80 zzgl. gesetzl. MwSt. Gerade bei Filesharing-Abmahnungen (Internet-Tauschbörsen, P2P-Netzwerke) ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf Grundlage des RVG aber wirtschaftlich für den Abgemahnten oft nicht sinnvoll. Der Abgemahnte ist in einer denkbar problematischen Situation: Die Rechtsanwaltsgebühren übersteigen oft den von der Gegenseite angebotenen Vergleichsbetrag, aber die Gegenseite verlangt zwingend neben der Zahlung oft noch die Unterzeichnung eines für den Abgemahnten nachteiligen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages. Wird die Abgabe dieser Erklärung verweigert, droht neben einer Kosten- und Unterlassungsklage auch noch eine einstweilige Verfügung mit weiterem, nicht unerheblichem Kostenrisiko. Im Regelfall ist die Beauftragung eines spezialisierten Fachanwalts daher im eigenen Interesse. Hier hilft Abgemahnten etwa die Webseite www.abmahnrecht.COM. Sie können dort Ihre Abmahnung für Sie zunächst unverbindlich einreichen. Dadurch erteilen Sie noch kein Mandat. Ihre Abmahnung wird dann durchgesehen und Sie werden zeitnah telefonisch oder per E-Mail von Fachanwalt Dr. Jaeschke kontaktiert, wobei Sie ein konkretes Angebot für die komplette außergerichtliche Bearbeitung Ihres Falles erhalten (Pauschalpreis). Sie haben also insoweit volle Kostenkontrolle. Dieses Angebot liegt oft deutlich unter den nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallenden Kosten für ein vorgerichtliches Tätigwerden eines Rechtsanwaltes. Dies ist etwa bei Filesharing-Abmahnungen möglich, weil die Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen zum Tagesgeschäft von Herrn Dr. Jaeschke gehört und eine langwierige Einarbeitung in die schwierige Rechtsmaterie insoweit entfällt. Aus berufsrechtlichen Gründen kann eine individuelle rechtliche Beratung erst nach einer Mandatserteilung erfolgen.
XI. Warum sollte man einen „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ beauftragen ?
Unter dem Begriff „gewerbliche Schutzrechte“ werden u.a. Marken-, Patent- und Urheberrechte verstanden. Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern NUR solchen Rechtsanwälten verliehen, die ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben. Die von Herrn Dr. Jaeschke betreuten Verfahren übersteigen diese Zahl um ein Vielfaches. Erfahrung ist in dem komplexen Rechtsgebiet des „geistigen Eigentums“ sehr oft der Schlüssel zum Erfolg.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jaeschke ist zudem Inhaber des von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach einem strengen Anforderungsschema vergebenen amtlichen Prüfsiegels „Fortbildungsnachweis". Für den Nachweis regelmäßiger Fortbildung hat Dr. Jaeschke zudem das Fortbildungszertifikat "Qualität durch Fortbildung" der Bundesrechtsanwaltskammer erhalten. Von dieser internationalen Aus- und Fortbildung profitieren Mandanten, denn die Rechtsentwicklung im Recht des geistigen Eigentums verlangt es, stets „am Ball“ zu bleiben. Dies ist nur bei hoher Spezialisierung möglich – die nachweisbar sein sollte.
XIV. Zu „Bitte schicken Sie mir vor einer Abmahnung eine E-Mail“-Hinweisen
Auf einigen Internetseiten findet man Hinweise oder „Disclaimer“, nach welchen Rechteinhaber vor einer Abmahnung bitte eine E-Mail senden oder anrufen sollen. Wenn Sie diesen Ratgeberartikel bis hierhin komplett gelesen haben, wissen Sie, was von solchen „Disclaimern“ zu halten ist: Sie sind rechtlich wertlos, denn auch eine E-Mail oder ein Telefonat stellen bereits Abmahnungen dar, für die ein anwaltlicher Arbeitsaufwand angefallen ist. Die Abmahnkosten entstehen durch die Prüfung der Sach- und Rechtslage und weniger durch das erstellte Abmahnschreiben.
XV. Reaktion nach Erhalt einer Abmahnung
Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft bestehen diese Standardschreiben aus Textbausteinen und sind in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer zunächst zurückzuweisen. Meist wird weder wird eine Originalvollmacht vorgelegt (Erfordernis zumindest gegenüber Privatpersonen noch umstritten), noch ein ausreichender Nachweis für den behaupteten Rechtsverstoss erbracht. Bei Filesharing-Abmahnungen (Internet-Tauschbörsen, P2P-Netzwerke) etwa wird so gut wie nie ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken erbracht. In diesen Fällen gilt: Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem u.U. allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation hilfsweise als „Störer“ zu haften hätte, ist oft auch sehr fraglich. Zudem kann bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt ist, auch wenn die Rechteinhaber dies regelmäßig bestreiten. Gleich, ob Sie wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht o.ä. abgemahnt wurden:
Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird.
Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen“ aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss – und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.
Lassen Sie sich daher nach Erhalt einer Abmahnung von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vertreten.
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Lars Jaeschke
IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht
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Rechtsanwalt Lars Jaeschke