Abmahnung/Filesharing - pro Song 15 Euro als Schadensersatz, Urteil des Landgerichts Hamburg

22.02.2011, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (3597 mal gelesen)
Wie hoch der Betrag für Schadensersatz bei Filesharing-Abmhahnungen ist, darüber herrscht fortwährend Streit. In einem Urteil des Landgerichts Hamburg kamen die Richter zu dem Ergebnis: 15 Euro betrug der Schadensersatz pro Song.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, 308 O 710/09, ist am 8. Oktober 2010 verkündet worden. Danach musste ein zum Tatzeitpunkt 16jähriger Jugendlicher, der über eine Tauschbörse unter anderem zwei Musiktitel zum Herunterladen angeboten hatte (Filesharing), insgesamt 30 Euro Schadensersatz zahlen.

Der in dem Urteil zugesprochene Schadensersatzbetrag war wesentlich weniger hoch als der von den klagenden Parteien geforderte Betrag in Höhe von zweimal 300,00 Euro für die zwei Songs an Schadensersatz.

Allerdings waren die Aufnahmen bereits 12 bzw. 18 Jahre alt. Das berücksichtigten die Richter bei der Antwort auf die Frage, wie hoch der Schadensersatzanspruch war. Abmahnungen betreffen jedoch häufig aktuelle Titel, so dass hier wohl gegebenenfalls andere - höhere - Schadensersatzbeträge vor Gericht zugesprochen werden könnten. In jedem Fall ist die detaillierte Auseinandersetzung des Gerichts mit Tarifen der GEMA, um einen angemessenen Schadensersatz zu berechnen, sehr zu begrüßen.

Kein Schadensersatzanspruch gegen Störer

Der Vater des Täters musste keinen Schadensersatz zahlen, insoweit wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht bezog sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH GRUR 2010, 633, 634 Rdn. 17, Sommer unseres Lebens, wonach der Vater nicht als Täter oder Teilnehmer, sondern nur als Störer einzustehen hat, da er dem Sohn unter Verletzung von Prüfpflichten einen Internetanschluss zur Verfügung stellte. Gegen den Störer besteht aber kein Schadensersatzanspruch.

Abmahnkosten

Höchst interessant ist die Entscheidung zu den Abmahnkosten. Das Gericht entschied, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten hatten: Es sei nicht konkret dargelegt worden, welcher Abmahnende bezüglich welcher Audiodatei die Rechte geltend gemacht und die Nutzung beanstandet hatte. Es sei daher nicht wirksam abgemahnt worden.

In der Praxis ist mitunter zu beobachten, dass Abmahnungen dementsprechend unbestimmt formuliert sind.

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