Abmahnung KSM GmbH durch Kanzlei Baumgarten und Brandt wegen illegalen Filesharings

05.10.2010, Autor: Herr Sven Gläser / Lesedauer ca. 2 Min. (4517 mal gelesen)
Die Firma KSM GmbH läßt wegen illegalen Filesharings des Films „Stadt der Gewalt“ durch Kanzlei Baumgarten und Brandt aus Berlin abmahnen.

Uns liegt eine Abmahnung der Firma KSM GmbH zur Prüfung vor. Vertreten wird die benannte Firma durch die Berliner Kanzlei Baumgarten und Brandt Rechtsanwälte. Gegenstand auch dieser Abmahnung ist der unerlaubte Download sowie die öffentlicher Zugänglichmachung von Filmwerken, hier des Films „Stadt der Gewalt“.
Im Rahmen der Abmahnung fordert die Kanzlei namens der oben benannten Firma vom Inhaber des Internetanschlusses die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von EUR 850,00. Dieser soll der Abgeltung der Schadensersatz-, Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten dienen.
Als Gegenstandswert für die Anwaltskosten wird hierbei ein Betrag von EUR 50.000,00 zugrunde gelegt. Hinzu gesetzt werden Schadensersatzansprüche, die im Wege der Lizenzanalogie gebildet werden, deren Höhe indes nicht benannt wird. Rechtlich nachvollziehbare Angaben, wie dieser im Wege der Lizenzanalogie zu bildende Schadensbetrag herzuleiten ist, lassen sich nicht finden.
Inhaltlich problematisch stellt sich insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung dar, von deren Unterzeichnung ohne entsprechende Modifikationen abzuraten ist und die für den Unterzeichner unter Umständen ruinöse Auswirkungen haben kann. Hier soll sich der Unterzeichner verpflichten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mind. EUR 5.100,00 zu zahlen, ohne auf ein schuldhaftes Verhalten des Unterlassungsschuldners abzustellen.
Dabei ist die Unterwerfung bezüglich einer konkreten Vertragsstrafe nicht notwendiger Bestandteil einer Unterlassungserklärung, nach hiesiger Ansicht zudem nicht in der dort angegebenen Höhe. Angesichts des konkret vorgeworfenen Verhaltens erscheint eine Vertragsstrafe von EUR 5.100,00 „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ keinesfalls als angemessen.
Auch im vorliegenden Fall ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Bindung des Erklärenden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach sich zieht. Wir raten daher grundsätzlich, nach Prüfung eines konkreten und nachvollziehbaren Vorwurfs, zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Stets sollten Sie einer Abmahnung wie der Vorliegenden jedoch Beachtung schenken und vor Abgabe einer Reaktion fachkundige Hilfe einholen. Nicht zu empfehlen ist hierbei, der Abmahnung mit Nichtbeachtung zu begegnen und die gesetzten Fristen ohne Reaktion verstreichen zu lassen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen.