Abmahnung Ralph Schneider - gewerblicher Verkäufer unter „www.markenglas.de“

25.04.2017, Autor: Herr Sven Gläser / Lesedauer ca. 2 Min. (194 mal gelesen)
Geltendmachung der Vertragsstrafe infolge Verletzung einer zuvor abgegebenen, nicht modifizierten Unterlassungserklärung. Diesem Sachverhalt ging eine Abmahnung des Herrn Ralph Schneider, gewerblicher Verkäufer unter „www.markenglas.de“, vertreten durch die Kanzlei Hämmerling, von Leitner-Scharfenberg aus Berlin voraus.

Uns liegt ein Schreiben des Herrn Ralph Schneider, gewerblicher Verkäufer unter „www.markenglas.de“, vertreten durch die Kanzlei Hämmerling, von Leitner-Scharfenberg aus Berlin vor, mit der die hiesige Mandantschaft zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach vorheriger wettbewerbsrechtlicher Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird.

Herr Ralph Schneider vertreibt über den eigenen Onlineshop unter der Domain „www.markenglas.de“ insbesondere Begleitprodukte und Merchandiseartikel von Getränkeherstellern. Die uns vorliegende, der Geltendmachung der Vertragsstrafe vorgelagerte Abmahnung wurde wegen Verletzung verschiedener gesetzlicher Informationsverpflichtungen ausgesprochen, die durch einen gewerblichen Verkäufer zu erfüllen sind. So sei die Verkaufstätigkeit des als privater ebay-Verkäufer angemeldeten und handelnden Abgemahnten nach dem Vortrag der abmahnenden Kanzlei als gewerblich zu bewerten.

Die vorgeworfene Verletzungshandlung betraf sodann die Unterlassung der Erfüllung folgender Verpflichtungen:
1. Die Verpflichtung eine vollständige Anbieterkennzeichnung (Impressum) verfügbar zu halten.
2. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der sich aus Artikel 246c und 246a EGBGB ergebenden nachstehend aufgeführten Informationen, und zwar:
a. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
b. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
c. Informationserteilung über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts (Art 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB
3. Das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung sowie des Musterwiderrufsformulars.

Kern der vorliegenden Problematik ist die Frage, ob die Verkaufstätigkeit des Abgemahnten tatsächlich (bereits) dem gewerblichen Handeln zuzuordnen ist oder noch als rein private Tätigkeit eingestuft werden kann. Im konkreten Fall ergaben sich durchaus Argumente für eine rein private Tätigkeit. Indes war diese Möglichkeit eines Vortrages abgeschnitten, da der Mandant ohne vorherige rechtliche Beratung bereits die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben hatte.

Leider hat der Abgemahnte diese Erklärung zudem vorschnell unterzeichnet und an die abmahnende Kanzlei übersendet. So hat er insbesondere nicht hinreichend Sorge dafür getragen, dass die betroffenen Artikel, die in ebay eingestellt wurden, auch tatsächlich nachhaltig gelöscht waren. Hierbei übersah er indes, dass bestimmte Artikel erneut automatisch eingestellt werden. Dies führte dazu, dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung und Annahme durch den Abmahner ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungserklärung eintrat, der die Vertragsstrafe fällig werden ließ.

Wie sich auch in dem beschriebenen Fall zeigt, sollte einer Abmahnung Beachtung geschenkt und vor Ablauf er gesetzten Fristen eine rechtliche Beratung bei einem auf das Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden. Keinesfalls sollte vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, insbesondere nicht, wenn nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die vorgeworfene Verletzungshandlung auch tatsächlich nachhaltig beseitigt wurde.

Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen.