Abmahnung von der Anwaltskanzlei Nümann + Lang erhalten?
25.01.2010, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 1 Min. (3349 mal gelesen)
Die Anwaltskanzlei Nümann & Lang mahnt im Auftrag der Autodata Ltd. ab und bietet dem Abgemahnten an, bei dessen Zahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 3.261 Euro keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Hintergrund der Abmahnung ist eine Computersoftware namens "Autodata CD2" von der Firma Autodata Ltd.
Die Anwaltskanzlei Nümann & Lang mahnt im Auftrag der Autodata Ltd. ab und bietet dem Abgemahnten an, bei dessen Zahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 3.261 Euro keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Hintergrund der Abmahnung ist eine Computersoftware namens "Autodata CD2" von der Firma Autodata Ltd. Der Vorwurf gegenüber dem Empfänger des Abmahnschreibens ist dessen angebliche öffentliche unberechtigten Zugänglichmachung bzw. ein Verstoß von § 19a UrhG durch die Teilnahme an Tauschbörsen.
Wenn Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an uns,
Tel. 030 - 390 308 80.
Selbstverständlich ist für uns Kostentransparenz, wir besprechen vor Beginn unserer Tätigkeit die Höhe unserer Vergütung mit Ihnen.
Wir beraten und vertreten bundesweit.
Berechtigte oder unberechtige Abmahnung?
Im Einzelfall wird anwaltlich geprüft, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war, und welche Reaktion auf die Abmahnung angebracht ist.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Ein Fehler kann es auch sein, eine Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Denn selbst wenn ein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungerklärung gegen den Abgemahnten besteht, so muss diese Erklärung nicht unbedingt in der Form abgegeben werden, die der Abmahnende in seinem Schreiben fordert - vielmehr kann die Erklärung im Interesse des Abgemahnten abgewandelt werden. Sie sollten diese Modifikation der Erklärung rechtskundigen Anwälten überlassen, da Sie die Erklärung 30 Jahre lang binden wird.
Die Anwaltskanzlei Nümann & Lang mahnt im Auftrag der Autodata Ltd. ab und bietet dem Abgemahnten an, bei dessen Zahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 3.261 Euro keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Hintergrund der Abmahnung ist eine Computersoftware namens "Autodata CD2" von der Firma Autodata Ltd. Der Vorwurf gegenüber dem Empfänger des Abmahnschreibens ist dessen angebliche öffentliche unberechtigten Zugänglichmachung bzw. ein Verstoß von § 19a UrhG durch die Teilnahme an Tauschbörsen.
Wenn Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an uns,
Tel. 030 - 390 308 80.
Selbstverständlich ist für uns Kostentransparenz, wir besprechen vor Beginn unserer Tätigkeit die Höhe unserer Vergütung mit Ihnen.
Wir beraten und vertreten bundesweit.
Berechtigte oder unberechtige Abmahnung?
Im Einzelfall wird anwaltlich geprüft, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war, und welche Reaktion auf die Abmahnung angebracht ist.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Ein Fehler kann es auch sein, eine Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Denn selbst wenn ein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungerklärung gegen den Abgemahnten besteht, so muss diese Erklärung nicht unbedingt in der Form abgegeben werden, die der Abmahnende in seinem Schreiben fordert - vielmehr kann die Erklärung im Interesse des Abgemahnten abgewandelt werden. Sie sollten diese Modifikation der Erklärung rechtskundigen Anwälten überlassen, da Sie die Erklärung 30 Jahre lang binden wird.
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