Abmahnung wegen Streaming - U+C Rechtsanwälte mahnen für The Archive AG ab - Amanda’s secrets und Glamour Show Girls
11.12.2013, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 5 Min. (832 mal gelesen)
Abmahnung wegen Streaming - U+C Rechtsanwälte mahnen für The Archive AG ab - Amanda’s secrets und Glamour Show Girls
Mir liegen mehrere Abmahnungen aus der Kanzlei U+C Rechtsanwälte aus Regensburg vor, in welchem die Rechtsanwälte im Namen von The Archive AG Internetanschluss-Inhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das sog. Streamen des jeweiligen Werkes über deren Internetanschluss abmahnen. Bei den hier vorliegenden Abmahnungen geht es um die Filme „Amanda’s secrets“ und „Glamour Show Girls“.
Geltend gemacht wird eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers (§ 16 UrhG) http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html sowie des Leistungsschutzrechteinhabers (§ 94 UrhG) http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html
Ob hier ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch besteht ist derzeit jedoch noch unklar. Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich umgehend an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, z.B. einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Die in den Abmahnungen gesetzten Fristen sind relativ kurz und es wird auch mit einem Verfahren der einstweiligen Verfügung gedroht. Es sollte dann in der Frist entschieden werden, welche der verschiedenen möglichen Reaktionsmöglichkeiten auf Ihren Fall am besten passt.
Streaming ist das Empfangen und fast gleichzeitige Wiedergeben von beispielsweise Videodateien aus einem Rechnernetz. Die Inhalte werden paketweise übertragen und beim Empfänger in dem sog. Cache (einem „Puffer“) oder auf der Festplatte zwischengespeichert, d.h. die Wiedergabe startet nicht zeitgleich sondern mit einigen Sekunden Verzögerung.
Sicher ist, dass das Hochladen von geschützten Werken auf Internetplattformen von Nichtberechtigten illegal ist (z.B. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11, BeckRS 2012, 06777). Klar ist wohl auch, dass das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten zulässig sein dürfte.
Umstritten ist, dass was den Abgemahnten hier vorgeworfen wird, nämlich ob das Herunterladen illegal angebotener Filme mittels Streaming auch rechtswidrig ist.
Eine Ansicht sieht darin eine verbotene Vervielfältigung, da auch eine vorübergehende Vervielfältigung nur dem Rechteinhaber zusteht.
Eine andere Ansicht meint, dass das Urheberrechtsgesetz die flüchtige Zwischenspeicherung noch nicht vor Augen hatte. Streaming“kopien“ könnten also danach nach dem Urheberrechtsgesetz nicht als Kopien im vorgenannten Sinne gelten.
Eine weitere Ansicht differenziert und verweist darauf, dass das Urheberrecht nur „persönliche geistige Schöpfungen“ schützt. Bei sehr kurzen Sequenzen im Puffer kann schon daher die einzelne Schutzfähigkeit fraglich sein. Dies ist allerdings bei den gesondert geschützten sog. Leistungsschutzrechten nicht der Fall, d.h. dort sind auch kurze Sequenzen geschützt.
Oft zutreffend – aber noch umstritten und daher mit einem Prozesskostenrisiko verbunden – ist die Ansicht, die auf die Regelung im Urheberrecht verweist, wonach vorübergehende Vervielfältigungen unter Umständen rechtmäßig sind, solange man nicht aktiv speichert, also etwa die Datenpakete mit einer Software zu einem ganzen zusammensetzt. In der zerstückelten Pufferung eine urheberrechtswidrige Tat zu sehen erscheint daher zumindest fraglich, denn jedenfalls faktisch würde damit wohl auch das reine Betrachten dem Urheber vorbehalten. Das Urheberrecht ist hier nicht klar und Richterrecht bzw. Gerichtsentscheidungen existieren hierzu soweit ersichtlich nicht bzw. passen möglicherweise nicht auf „Ihren Fall“.
Im Falle der illegalen Plattform kino.to hat das AG Leipzig mit Urteil vom 21.12.2011 zwar entschieden:
"Schließlich fand zumindest eine vorübergehende Erstellung eines Vervielfältigungsstücks beim Nutzer von K.-.TO statt. Dies gilt ohnehin für diejenigen Nutzer, die den Datenstrom zur wiederholten Ansicht auf ihrem eigenen Rechner speicherten und dadurch ein weiteres dauerhaftes Vervielfältigungsstück anfertigten. Dies gilt aber auch für den Nutzer eines Streamprogrammes, der das Filmwerk nur zur einmaligen Nutzung herunterlud. Denn auch beim Streaming werden die über das Internet empfangenen Datenblöcke zunächst auf dem Rechner zwischengespeichert, um sodann in eine flüssige Bildwiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können. § 16 UrhG stellt insoweit klar, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG ist nicht einschlägig. Die Speicherung beim Nutzer von K.-.TO erfolgt nicht als Vermittler zwischen Dritten. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ist ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich. Zudem haben die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er genau mittels dieser gespeicherten Daten sich den wirtschaftlichen Wert der Nutzung verschafft. Jedenfalls kann die Entscheidung des Nutzers, diese Daten nur vorübergehend und nicht auf längere Zeit gespeichert zu behalten, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Vervielfältigungsstückes für den konkreten Nutzungszweck nicht beseitigen."
Unklar ist aber, ob redtube mit kino.to vergleichbar ist.
Ein Vorteil für Abgemahnte ist sicherlich, dass die Rechteinhaber sie nun meist an dem jeweiligen Wohnsitzgericht des Abgemahnten verklagen müssten, sich also keinen genehmen Gerichtsstand mehr aussuchen dürfen:
Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Abgemahnte sollten umgehend ihren Rechner mit einer aktuellen Antiviren-Software auf Schadsoftware, die ihre IP-Adresse an Dritte übermitteln könnte, überprüfen. Schadsoftware kann durch einen sogenannten "Drive-by-Download" auf betroffene Computer gelangen. Derzeit wird auch diskutiert, ob die Auskünfte über die Anschlussinhaber rechtmäßig erlangt wurden. Jedenfalls zivilgerichtlich kann aber soweit derzeit ersichtlich diese rechtlich ggf. nicht einwandfrei erlangte Auskunft vor Gericht verwendet werden. Die „Beurteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bleibt vorbehalten“, wie es in den mir vorliegenden Abmahnungen heißt. Ob hier aber strafbare Handlungen vorliegen ist m.E. noch unklar und wird oft zu verneinen sein. Es kommt in dem neuen Bereich der Streaming-Abmahnungen an Endnutzer tatsächlich auf den Einzelfall und das Nutzerverhalten an. Vordrucke von modifizierten Unterlassungserklärungen aus dem Internet können oft mehr schaden als nutzen, gerade wenn diese unwirksam sind.
Abgemahnte sollten sich also zeitnah mit einem Fachanwalt besprechen, wie sie hier weiter vorgehen möchten.
Das Problem bei der Abgabe von wirksamen Unterlassungserklärungen ist, dass der Abgemahnte bei jedem Verstoß gegen den Unterlassungsverpflichtungsvertrag eine Vertragsstrafe zahlen müsste und dann jeweils nach einem Verstoß eine neue Vertragsstrafenerklärung für die Zukunft mit höherer Vertragsstrafe abgeben müsste. Die technischen Gegebenheiten und das Nutzerverhalten etc. sind in jedem konkreten Fall zu bewerten und dann zu entscheiden wie vorgegangen werden soll. Parallel kann Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des LG Köln eingelegt werden, was aber wieder eigene Probleme aufwerfen könnte.
Fazit:
Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich umgehend an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, z.B. einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Die in den Abmahnungen gesetzten Fristen sind relativ kurz und es wird auch mit einem Verfahren der einstweiligen Verfügung gedroht. Es sollte dann in der Frist entschieden werden, welche der verschiedenen möglichen Reaktionsmöglichkeiten auf Ihren Fall am besten passt. Vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärungen sollten nie vorschnell abgegeben werden, da diese rechtsgültige Verträge darstellen.
Mir liegen mehrere Abmahnungen aus der Kanzlei U+C Rechtsanwälte aus Regensburg vor, in welchem die Rechtsanwälte im Namen von The Archive AG Internetanschluss-Inhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das sog. Streamen des jeweiligen Werkes über deren Internetanschluss abmahnen. Bei den hier vorliegenden Abmahnungen geht es um die Filme „Amanda’s secrets“ und „Glamour Show Girls“.
Geltend gemacht wird eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers (§ 16 UrhG) http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html sowie des Leistungsschutzrechteinhabers (§ 94 UrhG) http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html
Ob hier ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch besteht ist derzeit jedoch noch unklar. Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich umgehend an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, z.B. einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Die in den Abmahnungen gesetzten Fristen sind relativ kurz und es wird auch mit einem Verfahren der einstweiligen Verfügung gedroht. Es sollte dann in der Frist entschieden werden, welche der verschiedenen möglichen Reaktionsmöglichkeiten auf Ihren Fall am besten passt.
Streaming ist das Empfangen und fast gleichzeitige Wiedergeben von beispielsweise Videodateien aus einem Rechnernetz. Die Inhalte werden paketweise übertragen und beim Empfänger in dem sog. Cache (einem „Puffer“) oder auf der Festplatte zwischengespeichert, d.h. die Wiedergabe startet nicht zeitgleich sondern mit einigen Sekunden Verzögerung.
Sicher ist, dass das Hochladen von geschützten Werken auf Internetplattformen von Nichtberechtigten illegal ist (z.B. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11, BeckRS 2012, 06777). Klar ist wohl auch, dass das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten zulässig sein dürfte.
Umstritten ist, dass was den Abgemahnten hier vorgeworfen wird, nämlich ob das Herunterladen illegal angebotener Filme mittels Streaming auch rechtswidrig ist.
Eine Ansicht sieht darin eine verbotene Vervielfältigung, da auch eine vorübergehende Vervielfältigung nur dem Rechteinhaber zusteht.
Eine andere Ansicht meint, dass das Urheberrechtsgesetz die flüchtige Zwischenspeicherung noch nicht vor Augen hatte. Streaming“kopien“ könnten also danach nach dem Urheberrechtsgesetz nicht als Kopien im vorgenannten Sinne gelten.
Eine weitere Ansicht differenziert und verweist darauf, dass das Urheberrecht nur „persönliche geistige Schöpfungen“ schützt. Bei sehr kurzen Sequenzen im Puffer kann schon daher die einzelne Schutzfähigkeit fraglich sein. Dies ist allerdings bei den gesondert geschützten sog. Leistungsschutzrechten nicht der Fall, d.h. dort sind auch kurze Sequenzen geschützt.
Oft zutreffend – aber noch umstritten und daher mit einem Prozesskostenrisiko verbunden – ist die Ansicht, die auf die Regelung im Urheberrecht verweist, wonach vorübergehende Vervielfältigungen unter Umständen rechtmäßig sind, solange man nicht aktiv speichert, also etwa die Datenpakete mit einer Software zu einem ganzen zusammensetzt. In der zerstückelten Pufferung eine urheberrechtswidrige Tat zu sehen erscheint daher zumindest fraglich, denn jedenfalls faktisch würde damit wohl auch das reine Betrachten dem Urheber vorbehalten. Das Urheberrecht ist hier nicht klar und Richterrecht bzw. Gerichtsentscheidungen existieren hierzu soweit ersichtlich nicht bzw. passen möglicherweise nicht auf „Ihren Fall“.
Im Falle der illegalen Plattform kino.to hat das AG Leipzig mit Urteil vom 21.12.2011 zwar entschieden:
"Schließlich fand zumindest eine vorübergehende Erstellung eines Vervielfältigungsstücks beim Nutzer von K.-.TO statt. Dies gilt ohnehin für diejenigen Nutzer, die den Datenstrom zur wiederholten Ansicht auf ihrem eigenen Rechner speicherten und dadurch ein weiteres dauerhaftes Vervielfältigungsstück anfertigten. Dies gilt aber auch für den Nutzer eines Streamprogrammes, der das Filmwerk nur zur einmaligen Nutzung herunterlud. Denn auch beim Streaming werden die über das Internet empfangenen Datenblöcke zunächst auf dem Rechner zwischengespeichert, um sodann in eine flüssige Bildwiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können. § 16 UrhG stellt insoweit klar, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG ist nicht einschlägig. Die Speicherung beim Nutzer von K.-.TO erfolgt nicht als Vermittler zwischen Dritten. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ist ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich. Zudem haben die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er genau mittels dieser gespeicherten Daten sich den wirtschaftlichen Wert der Nutzung verschafft. Jedenfalls kann die Entscheidung des Nutzers, diese Daten nur vorübergehend und nicht auf längere Zeit gespeichert zu behalten, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Vervielfältigungsstückes für den konkreten Nutzungszweck nicht beseitigen."
Unklar ist aber, ob redtube mit kino.to vergleichbar ist.
Ein Vorteil für Abgemahnte ist sicherlich, dass die Rechteinhaber sie nun meist an dem jeweiligen Wohnsitzgericht des Abgemahnten verklagen müssten, sich also keinen genehmen Gerichtsstand mehr aussuchen dürfen:
Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Abgemahnte sollten umgehend ihren Rechner mit einer aktuellen Antiviren-Software auf Schadsoftware, die ihre IP-Adresse an Dritte übermitteln könnte, überprüfen. Schadsoftware kann durch einen sogenannten "Drive-by-Download" auf betroffene Computer gelangen. Derzeit wird auch diskutiert, ob die Auskünfte über die Anschlussinhaber rechtmäßig erlangt wurden. Jedenfalls zivilgerichtlich kann aber soweit derzeit ersichtlich diese rechtlich ggf. nicht einwandfrei erlangte Auskunft vor Gericht verwendet werden. Die „Beurteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bleibt vorbehalten“, wie es in den mir vorliegenden Abmahnungen heißt. Ob hier aber strafbare Handlungen vorliegen ist m.E. noch unklar und wird oft zu verneinen sein. Es kommt in dem neuen Bereich der Streaming-Abmahnungen an Endnutzer tatsächlich auf den Einzelfall und das Nutzerverhalten an. Vordrucke von modifizierten Unterlassungserklärungen aus dem Internet können oft mehr schaden als nutzen, gerade wenn diese unwirksam sind.
Abgemahnte sollten sich also zeitnah mit einem Fachanwalt besprechen, wie sie hier weiter vorgehen möchten.
Das Problem bei der Abgabe von wirksamen Unterlassungserklärungen ist, dass der Abgemahnte bei jedem Verstoß gegen den Unterlassungsverpflichtungsvertrag eine Vertragsstrafe zahlen müsste und dann jeweils nach einem Verstoß eine neue Vertragsstrafenerklärung für die Zukunft mit höherer Vertragsstrafe abgeben müsste. Die technischen Gegebenheiten und das Nutzerverhalten etc. sind in jedem konkreten Fall zu bewerten und dann zu entscheiden wie vorgegangen werden soll. Parallel kann Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des LG Köln eingelegt werden, was aber wieder eigene Probleme aufwerfen könnte.
Fazit:
Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich umgehend an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, z.B. einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Die in den Abmahnungen gesetzten Fristen sind relativ kurz und es wird auch mit einem Verfahren der einstweiligen Verfügung gedroht. Es sollte dann in der Frist entschieden werden, welche der verschiedenen möglichen Reaktionsmöglichkeiten auf Ihren Fall am besten passt. Vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärungen sollten nie vorschnell abgegeben werden, da diese rechtsgültige Verträge darstellen.
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Lars Jaeschke
IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht
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