Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung durch RA Tobias Weißflog für Herrn Uwe Dreßler
19.08.2014, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (884 mal gelesen)
RA Tobias Weißflog mahnt wegen "Bildnutzung ohne Quellenangabe" (Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung) für Herrn Uwe Dreßler Webseitenbetreiber ab. Hier lesen Sie, wie Sie richtig reagieren, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten.
Rechtsanwalt Tobias Weißflog aus Berlin mahnt unter dem Betreff „Urheberrechtsverletzung: Bildnutzung ohne Quellenangabe“ für Herrn Uwe Dreßler Webseitenbetreiber wegen Nutzung eines Lichtbildes ohne Quellenangabe ab, das über die Internetplattform aboutpixel.de bezogen wurde. Es wird angeboten, die Angelegenheit durch den Abschluss einer vorformulierten „Unterlassungserklärung Vergleichsvereinbarung“ sowie in dem mir vorliegenden Fall gegen Zahlung von € 821,50 beizulegen.
Was ist von einer solchen Abmahnung zu halten ?
Richtig ist zunächst, dass nach § 13 UrhG http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html zu den Rechten des Urhebers auch das Recht gehört, als Urheber benannt zu werden.
Unter § 17 Abs. 8 der "Nutzungs- und Lizenzbedingungen" http://www.aboutpixel.de/regeln von Aboutpixel ist zudem geregelt:
"Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Quelle als Bildnachweis zu nennen. Hierbei sind sowohl aboutpixel als auch der Lizenzgeber zu nennen. Die Nennung hat - in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise - im Impressum oder unmittelbar am Bild zu erfolgen (z. B. "Foto: aboutpixel.de - Max Mustermann" oder "Foto: Max Mustermann / aboutpixel.de"). Bei Verwendung der Bilddatei im Rahmen von Online-Angeboten muss die Nennung der Quelle in Verbindung mit einer Verlinkung auf das Webportal von aboutpixel erfolgen."
Fraglich ist hingegen, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung die Quelle als Bildnachweis zu nennen, auch tatsächlich die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zur Folge haben.
Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist zum einen zu weitgehend, als sich diese in dem mir vorliegenden Fall nicht nur auf das konkret gegenständliche Lichtbild bezieht, sondern alle „vom Unterlassungsgläubiger hergestellten Lichtbilder“ erfasst werden. Soweit müssen sich Abgemahnte nicht verpflichten. Auch zur Zahlung der geforderten Vertragsstrafe von „mindestens 1.500,00 €“ „für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ müssen sich Abgemahnte grundsätzlich nicht verpflichten, sondern es kann eine für den Abgemahnten oft günstigere Modifikation nach sog. Hamburger Brauch vorgenommen werden. Weiterhin erscheint die Geltendmachung des „1,5-fachen Satzes der Geschäftsgebühr“ überhöht. Angemessen dürfte auch hier der 1,3-fache Satz sein.
Bei Abmahnungen wegen unterlassener Urheberbenennung erscheint es oft auch sinnvoll, die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ganz zu verweigern. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an und es ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Klärung eines Unterlassungsanspruches mit erheblichen Kostenrisiken verbunden sein kann. Besprechen Sie mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, etwa einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, ob Sie ggf. eine veränderte Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsbindlich“ abgeben sollten.
Weiterhin sollten Abgemahnte fachanwaltlich prüfen lassen, ob die behauptete Schadensersatzhöhe und deren Berechnung nach der sog. MFM-Tabelle (Bildhonorare-Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) angemessen ist. Hieran bestehen in dem mir vorliegenden Fall erhebliche Zweifel, da – was auch in der Abmahnung eingeräumt wird – das streitgegenständliche Lichtbild von Internetnutzern zur kostenfreien Verwendung heruntergeladen werden konnte. Ein Schadensersatz für die unterlassene Urheberbenennung wird ggf. zu zahlen sein, aber die in der mir vorliegenden Abmahnung errechnete Höhe sollte sicher nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Immer sollten nach neuem Urheberrecht auch mögliche Gegenansprüche geprüft werden, wenn eine zu weite Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert wird und nicht oder nicht vollständig angegeben wird, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Ob und wie Sie haften kommt also auf den vielzitierten Einzelfall an. „Patentlösungen“ aus dem Internet, die auf alle Fälle „passen“ gibt es nicht.
In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat vorschnell eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab. Zur Vermeidung eines gerichtlichen Eilverfahrens sollten Abmahnte in jedem Fall gesetzte Fristen einhalten, sich also zeitnah an einen Fachanwalt wenden um ihren Fall konkret beurteilen zu lassen.
Für die Beratung im konkreten Fall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.
Rechtsanwalt Tobias Weißflog aus Berlin mahnt unter dem Betreff „Urheberrechtsverletzung: Bildnutzung ohne Quellenangabe“ für Herrn Uwe Dreßler Webseitenbetreiber wegen Nutzung eines Lichtbildes ohne Quellenangabe ab, das über die Internetplattform aboutpixel.de bezogen wurde. Es wird angeboten, die Angelegenheit durch den Abschluss einer vorformulierten „Unterlassungserklärung Vergleichsvereinbarung“ sowie in dem mir vorliegenden Fall gegen Zahlung von € 821,50 beizulegen.
Was ist von einer solchen Abmahnung zu halten ?
Richtig ist zunächst, dass nach § 13 UrhG http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html zu den Rechten des Urhebers auch das Recht gehört, als Urheber benannt zu werden.
Unter § 17 Abs. 8 der "Nutzungs- und Lizenzbedingungen" http://www.aboutpixel.de/regeln von Aboutpixel ist zudem geregelt:
"Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Quelle als Bildnachweis zu nennen. Hierbei sind sowohl aboutpixel als auch der Lizenzgeber zu nennen. Die Nennung hat - in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise - im Impressum oder unmittelbar am Bild zu erfolgen (z. B. "Foto: aboutpixel.de - Max Mustermann" oder "Foto: Max Mustermann / aboutpixel.de"). Bei Verwendung der Bilddatei im Rahmen von Online-Angeboten muss die Nennung der Quelle in Verbindung mit einer Verlinkung auf das Webportal von aboutpixel erfolgen."
Fraglich ist hingegen, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung die Quelle als Bildnachweis zu nennen, auch tatsächlich die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zur Folge haben.
Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist zum einen zu weitgehend, als sich diese in dem mir vorliegenden Fall nicht nur auf das konkret gegenständliche Lichtbild bezieht, sondern alle „vom Unterlassungsgläubiger hergestellten Lichtbilder“ erfasst werden. Soweit müssen sich Abgemahnte nicht verpflichten. Auch zur Zahlung der geforderten Vertragsstrafe von „mindestens 1.500,00 €“ „für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ müssen sich Abgemahnte grundsätzlich nicht verpflichten, sondern es kann eine für den Abgemahnten oft günstigere Modifikation nach sog. Hamburger Brauch vorgenommen werden. Weiterhin erscheint die Geltendmachung des „1,5-fachen Satzes der Geschäftsgebühr“ überhöht. Angemessen dürfte auch hier der 1,3-fache Satz sein.
Bei Abmahnungen wegen unterlassener Urheberbenennung erscheint es oft auch sinnvoll, die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ganz zu verweigern. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an und es ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Klärung eines Unterlassungsanspruches mit erheblichen Kostenrisiken verbunden sein kann. Besprechen Sie mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, etwa einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, ob Sie ggf. eine veränderte Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsbindlich“ abgeben sollten.
Weiterhin sollten Abgemahnte fachanwaltlich prüfen lassen, ob die behauptete Schadensersatzhöhe und deren Berechnung nach der sog. MFM-Tabelle (Bildhonorare-Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) angemessen ist. Hieran bestehen in dem mir vorliegenden Fall erhebliche Zweifel, da – was auch in der Abmahnung eingeräumt wird – das streitgegenständliche Lichtbild von Internetnutzern zur kostenfreien Verwendung heruntergeladen werden konnte. Ein Schadensersatz für die unterlassene Urheberbenennung wird ggf. zu zahlen sein, aber die in der mir vorliegenden Abmahnung errechnete Höhe sollte sicher nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Immer sollten nach neuem Urheberrecht auch mögliche Gegenansprüche geprüft werden, wenn eine zu weite Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert wird und nicht oder nicht vollständig angegeben wird, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Ob und wie Sie haften kommt also auf den vielzitierten Einzelfall an. „Patentlösungen“ aus dem Internet, die auf alle Fälle „passen“ gibt es nicht.
In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat vorschnell eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab. Zur Vermeidung eines gerichtlichen Eilverfahrens sollten Abmahnte in jedem Fall gesetzte Fristen einhalten, sich also zeitnah an einen Fachanwalt wenden um ihren Fall konkret beurteilen zu lassen.
Für die Beratung im konkreten Fall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.
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Dr. Lars Jaeschke
IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht
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