Abmahnung wegen Werbung mit Ladenpreis auf der Internetplattform Ebay

17.11.2007, Autor: Herr Christian Weiner / Lesedauer ca. 3 Min. (3269 mal gelesen)
LG Berlin (Urt. v. 20.08.2007):Werbung mit Ladenpreis bei Ebay Auktionen wettbewerbsrechtlich unzulässig

Nicht selten wird bei Ebay von gewerblichen Händlern (Powerseller) mit unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers und der Abkürzung UVP sowie mit Ladenpreis geworben.

* BGH: Werbung mit UVP ist grundsätzlich zulässig

Der Bundesgerichtshof hat zwar vielen Abmahnungen im Internet die Grundlage entzogen. Bereits mit Urteil v. 7.12.2006 (Az.: I ZR 271/03) hat der BGH entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung “UVP” nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig ist, weil sie dem Verkehr als Abkürzung für eine “unverbindliche Herstellerpreisempfehlung” bekannt ist. Auch eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist (”empfohlener Verkaufspreis” oder “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers”), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf dessen Sicht es ankommt, nach Auffassung des BGB bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

* LG Berlin (Urteil v. 20.08.2007): Werbung mit Ladenpreis bei Ebay ist grundsätzlich unzulässig

Das bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr jede Werbung mit Preisangaben zulässig ist. So hat die 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 20.08.2007 entschieden, dass die Werbung bei einer Ebay-Auktion, in der konkret mit „Ladenpreis 94,00 €“ geworben wurde, wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

Die Beklagte hatte gewerblich Bekleidungsstücke über die Internetplattform Ebay vertrieben und Jeans der Marke Replay angeboten. Die Jeans wurde mit dem Hinweis

Ladenpreis 94,00 €

beworben. Die Beklagte erhielt von der Wettbewerbszentrale eine Abmahnung und wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Das LG Berlin war der Auffassung, dass die Beklagte irreführend in Bezug auf die Preisbemessung geworben hat. Der Begriff Ladenpreis sei mehrdeutig, weil der Verbraucher ihn nicht nur auf die früher vom Werbenden geforderten Preise beziehen könne, sondern auch auf einen vom Hersteller empfohlenen Preis (UVP), einen in der Branche durchschnittlich verlangten Preis oder einen allgemeinen Marktpreis. Daher hätte die Beklagte klarstellen müssen, auf welchen Preis er zu Werbezwecken hingewiesen hat.

Praxistipp:
Die Werbung mit Ladenpreis ist wettbewerbsrechtlich mit Risiken verbunden. Dies zumindest dann, wenn sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenware bezieht (BGH GRUR 1980, 306, 307 –Preisgegenüberstellung III). Bezieht sich die Werbung mit Ladenpreis nicht auf Markenwaren, kann diese Werbung auch nach Auffassung des LG Berlin in dem genannten Urteil zulässig sein. Das hat das LG Berlin ausdrücklich klargestellt.

Ferner ist auch davor zu warnen, bei Ebay etwa mit „99,00 € statt 79,00 €“ zu werben. Die Werbung mit Statt-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem Statt-Preis handelt (BGH Urteil v. 4.5.2005, Az. I ZR 127/02, 10 ff.).


Sollte ein Ebay Händler wegen Werbung mit Ladenpreis eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, ist es ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen, da auch bei einer berechtigten Abmahnung zu prüfen ist, ob die strafbewehrte Unterlassungserklärung im konkreten Fall korrekt und nicht zu weitgehend formuliert wurde und ob die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch Des weiteren ist zu prüfen, ob mit Markenware geworben wurde oder nicht. Schließlich muss auch die Frage der rechtsmißbräuchlichen Abmahnung geprüft werden, da iim Falle des Rechtsmißbrauchs nach § 8 Absatz 4 UWG die Abmahnung unzulässig ist. Letzteres kann der Fall sein, wenn der Abmahner im größeren Stil Abmahnungen verschickt (Stichwort: Massenabmahnung, Vielfachabmahnung, Abmahnwelle).



Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
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