Abmahnungen der Kanzlei Diesselhorst Bente von Lojewski im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH wegen New Moon - Biss

11.03.2010, Autor: Herr Kai Jüdemann / Lesedauer ca. 2 Min. (3148 mal gelesen)
Die Kanzlei Diesselhorst Bente von Lojewski aus Berlin mahnt zur Zeit im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH ab. Gegenstand der Abmahnung ist der Film New Moon - Biss zur Mittagsstunde (Twilight Saga: New Moon).

Die Kanzlei Diesselhorst Bente von Lojewski aus Berlin mahnt zur Zeit im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH ab.

Gegenstand der Abmahnung ist der Film New Moon - Biss zur Mittagsstunde (Twilight Saga: New Moon).

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem/der Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 806,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.

Weiterhin sind die von den abmahnenden Kanzleien verlangten Schadenersatzforderungen oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich stets die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer ist und damit nicht automatisch schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadensersatz zu leisten haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen. Insbesondere ist anhand des Einzelfalls festzustellen, ob die von der Rechtsprechung geforderte Einhaltung von Sorgfalts- und Prüfungspflichten erfolgt ist. Gerade jedoch, wenn Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Haushalt leben, sind diese fast ständig zu kontrollieren.


Auch wenn Sie alle Ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten erfüllt haben, sollte eine Reaktion auf eine Abmahnung stets erfolgen. Es reicht nicht aus, eine Abmahnung als "Abzocke" in den Mülleimer zu werfen. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber geben dem Rechteinhaber ein Instrumentarium in die Hand, sich gegen Rechtsverletzungen zu wehren. Genauso steht dem Abgemahnten das Recht zu, sich gegen Abmahnungen zu verteidigen. Aber dieses Recht muss er auch wahrnehmen.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte daher auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt oftmals zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, die Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Urheberrechts hat.


Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Beratung und Entwicklung einer individuellen Strategie zur Verfügung.