Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner wegen Urheberrechtsverletzungen

03.11.2009, Autor: Herr Kai Jüdemann / Lesedauer ca. 2 Min. (4349 mal gelesen)

Die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main, die auch für die DigiProtect tätig sind, mahnt zur Zeit im Auftrag von Ministry of Sound Recordings ab.

Unterlassungserklärungen sollten ohne zuvor ohne fachkundigen anwaltlichen Rat eingeholt zu haben, abgegeben werden.

Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner wegen Urheberrechtsverletzungen

Die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main, die auch für die DigiProtect tätig sind, mahnt zur Zeit im Auftrag von Ministry of Sound Recordings ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (peer to peer). Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Patner ist u.a. das Album "Wait for Me" von Moby.

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärungen sowie die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 750,00 EUR.

Eine Unterlassungserklärung sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.

Die von Rechtsanwälten verlangten Schadenersatzforderungen sind oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich hier die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer und nicht und oftmals nicht schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadenersatz zu tragen haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen. Daher ist eine Pauschale, wie sie hier verlangt wird, meist unberechtigt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Ermittlung von IP Adressen (diese ist Grundlage der Ermittlung der Abgemahnten) oftmals fehlerhaft ist. So stellte bereits eine Große Strafkammer des Landgerichts Köln 2008 fest, dass bereits die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adressen, unter denen die Urheberrechts- verletzungen begangen worden sein sollen. als zu Überdenken dar. Ausgangspunkt der Probleme sei eine Zuordnung extrem erschwerende Internetpraxis, dass die IP-Adresse einem bestimmten Provider zugeordnet ist und dieser sie "dynamisch" - also bei jeder Internetanwahl eines seiner Klienten aufs neue - vergibt. Dadurch sei die IP-Adresse nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern werde nacheinander einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern - jeweils vorübergehend - zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten Festnetzanschluss hänge demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System (login) und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln. Die Dauer der Sitzungen finden sich auf den Abmahnungen zumeist nicht.

Das Gericht äußerte in dieser Entscheidung auch Bedenken zu der Zuverlässigkeit der Auswertung der Hash-Werte.

Auch stellt sich die Frage im Rahmen von Ansprüchen der sog. Lizenzanalogie, wie sich diese zu berechnen hat.
Auch ist oftmals fraglich, ob ausreichend Rechte eingeräumt worden sind, um eine Unterlassung überhaupt zu fordern.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung sein, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Wir haben festgestellt, dass Kunden von Rechtsschutzversicherungen zu Abmahnungen immer wieder falsch beraten werden. Dies ist nachvollziehbar, da Urheberrecht bzw. der gewerbliche Rechtsschutz grundsätzlich vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist und daher die Berater von dieser Materie regelmäßig wenig oder keine Ahnungen haben.
Sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.