Absatzförderungspflichten im Franchisevertrag

26.07.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (518 mal gelesen)
"Geben und nehmen" - das ist im Grundsatz das Prinzip "Franchise", bei dem ein Franchisenehmer ein übergebenes Recht in Anspruch nimmt und dafür zahlt und ein Franchisenehmer Leistungen und Rechte ausgibt und dafür bezahlt wird.

"Das Prinzip ist einfach", weiß Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden aus den Auseinandersetzungen, die er als Anwalt zwischen Franchise-Partnern bislang zu begleiten hatte. Allerdings sind Franchise-Verträge oft sehr wässrig und unklar formuliert. "Dies meist zu Ungunsten des Franchisenehmers!", so Cäsar-Preller weiter. Insbesondere der Punkt "Absatzförderungspflicht" ist Bestandteil eines üblichen Franchise-Regelwerkes, um den sich Franchisegeber gern herumdrücken. Grund: Absatzförderung bedeutet aktive Teilhabe an Werbung, Marketing und allen anderen Bereichen, die den Umsatz des Franchise-Nehmers erhöhen. Cäsar-Preller: "Viele Franchisenehmer denken allerdings, dass es ausreicht, das Führen eines großen Namens zu erlauben und der Rest wäre dann Sache des Franchisenehmers!" Der Experte empfiehlt, neue Verträge intensiv auf exakte Definitionen der Absatzförderungspflicht zu prüfen und aus bestehenden Verträgen die Nachlässigkeiten des Franchisenehmers heraus zu lesen. In vielen Fällen sind Franchise-Geber verpflichtet, die Marke durch Öffentlichkeitsarbeit zu stärken oder Werbematerialien zur Verfügung zu stellen. Normalerweise ist dies im Franchisevertrag oder in rechtlich geltenden Nebenabreden hinterlegt und kann vom Franchisenehmer verlangt und letzten Endes auch eingeklagt werden.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller ist am Kanzleistandort Wiesbaden Ansprechpartner für alle Bereiche des Franchiserechts, insbesondere für Themen der Krisenbewältigung z.B. nach Insolvenzen von Franchisenehmern oder -gebern.

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