Abschleppen aufgrund eines temporären Halteverbotszeichens

27.06.2018, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 3 Min. (114 mal gelesen)
Man ist gerade im Urlaub, kommt wieder und stellt fest, dass der eigene Pkw nicht mehr da steht, wo man ihn zuletzt abgestellt hat. Es stellt sich heraus, dass er nun auf dem Platz eines Abschleppunternehmens steht...

Man ist gerade im Urlaub, kommt wieder und stellt fest, dass der eigene Pkw nicht mehr da steht, wo man ihn zuletzt abgestellt hat. Es stellt sich heraus, dass er nun auf dem Platz eines Abschleppunternehmens steht und man die Rechnung zahlen darf. Weswegen? Weil kurz nach dem Urlaubsantritt ein temporäres Halteverbotsschild wegen eines Umzuges aufgestellt wurde. Das war es dann mit der gewonnen Erholung vom Urlaub. So erging es auch einer Frau in Düsseldorf.

Der Sachverhalt zur Entscheidung

Die Frau, die zuerst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolglos klagte, stellte ihr Auto vor dem Nachbarhaus am 19.08.2013 ab und begab sich auf den Weg zum Flughafen. Einen Tag später wurden dann mobile Halteverbotsschilder aufgrund eines Umzuges aufgestellt, die ein Halteverbot im Zeitraum vom 23.08. – 24.08.2018 von 7:00 – 18:00 Uhr deklarierten. Am 24.08.2013 bestellte die Stadt Düsseldorf ein Abschleppunternehmen, um den Wagen der Frau entfernen zu lassen, den sie sich am 03.09.2013 gegen eine Gebühr in Höhe von insgesamt 176,98 € zurückholen konnte.

Einordnung des Problems aus juristischer Sicht

Das Problem für eine Abschleppmaßnahme in diesem Zusammenhang ergibt sich daraus, dass es dem Bürger rechtzeitig möglich sein muss, Vorkehrungen zu treffen, um ein kostenpflichtiges Abschleppen zu verhindern. Denn ein permanentes Parken ist - trotz der Aussage des Gesetzgebers - nicht unbefristet zugelassen. Grundsätzlich ist die Exekutive dazu befugt, bei feststehenden Halteverboten ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug sofort abzuschleppen. Bei einem mobilen Halteverbotsschild war es bis zur Entscheidung des BVerwG vom 24.05.2018 (BVerwG 3 C 25.16) umstritten, in welchem Zeitraum sie aufgestellt werden mussten, damit das Abschleppen rechtmäßig ist. In Nordrhein-Westfalen sagte das Oberverwaltungsgericht Münster, dass eine Vorlauffrist von 48 Stunden ausreiche, um eine Abschleppmaßnahme rechtmäßig durchführen zu können. Hingegen entschieden die obersten Verwaltungsgerichte der anderen Bundesländer, dass eine Vorlauffrist von 72 Stunden verhältnismäßiger wäre. Beiden Ansichten hat das BVerwG nun eine Absage erteilt. Eine Vorlauffrist von 3 vollen Tagen solle erst ausreichend sein. Also am 4. Tag seien die Behörden dazu befugt, ein Pkw im mobilen Halteverbot zu entfernen. Gründe dafür wären der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die unangemessene Belastung der anderen Verkehrsteilnehmer, wenn alle 48 Stunden nach einem Pkw im mobilen Halteverbot geschaut werden müsste.

Die Kostenfrage

Die Wichtigkeit dieser Differenzierung lässt sich erst in der Kostenfrage erkennen. Denn sollte die Maßnahme aufgrund der nun verlängerten Vorlauffrist von 3 vollen Tagen rechtswidrig sein, weil das Straßenschild für den Parkenden nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, kann die Behörde nicht die Kosten für das Abschleppen vom Adressaten verlangen, da es in diesem Fall unverhältnismäßig wäre und ein Verstoß gegen Artikel 20 III GG darstellen würde.

Deswegen entschied das BVerwG auch zugunsten der Frau aus Düsseldorf und befürwortete ihren Belang, das Geld von der Behörde zurückfordern zu können.

Kein Freifahrtschein

Sie sollten jedoch nicht denken, dass diese Entscheidung nun dazu führt, dass man im Rahmen des Urlaubs seinen Pkw jederzeit unbesorgt stehen lassen kann. Trotz der verlängerten Vorlauffrist müssen Sie Sorge dafür tragen, dass Freunde oder Familienangehörige zur Not den Pkw umsetzen können, damit dieser nicht am 4. Tag ordnungsgemäß abgeschleppt wird und Sie die Kosten tragen müssen.

Ihr Pkw wurde abgeschleppt?

Sollte Sie einmal von einem Abschleppfall betroffen sein, steht Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Frank Brüne zur Verfügung, der Ihnen durch seine langjährige Erfahrung eine ausgereifte Lösung für Ihren Fall vorstellen kann. Sie können einen ersten unverbindlichen Kontakt über E-Mail, Telefon oder über unsere Online-Beratung aufnehmen.