Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

14.02.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1785 mal gelesen)
Das AG Königs Wusterhausen hat mit Urteil vom 13.09.2012 bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Nachtatverhaltens des Betroffenen abgesehen.

Der Betroffene wurde bei einer anlassunabhängigen Verkehrskontrolle gestoppt. Nach leichtem Alkoholgeruch ergab die Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 1,51 ‰. Damit hat der Angeklagte die Tat in absoluter Fahruntüchtigkeit begangen, diese hätte der bei gewissenhafter Prüfung erkennen könne und müssen. Er wurde folglich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und 2 Monaten Fahrverbot verurteilt.
Trotz Verwirklichung des Regelfalls nach § 69 II Nr. 2 StGB, wonach der Betroffene in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, wurde bei der Strafzumessung von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Entgegen der Annahme des § 69 StGB wurde festgestellt, dass der Betroffene nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Dieser Entschluss des Gerichtes basiert auf dem Nachtatverhalten des Betroffenen und der Einsicht seines Fehlverhaltens. Der Betroffene hat unmittelbar nach der Tat an umfangreichen verkehrstherapeutisch anerkannten Rehabilitationsmaßnahmen, in Einzel- und Gruppentherapie, teilgenommen und zusätzlich ein Abstinenzprogramm begonnen und verlängert. Er hat glaubhaft versicht diese Maßnahmen fortzuführen, u.a. durch Urinkontrollen, und sich entschlossen langfristig abstinent zu leben. Das Gericht ist daher zu der Überzeugung gekommen, dass in diesem Fall keine neuen Straftaten unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr zu erwarten sind.

Trotz absoluter Fahruntüchtigkeit und der Verwirklichung eines Regelfalls nach § 69 II StGB kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einsichtigem und höchstmotivierten Nachtatverhalten des Betroffenen abgesehen werden.
Vgl. AG Königs Wusterhausen vom 13.09.2012, 2.2 Ds 458 Js 33194/12 (231/12)


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.