Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

15.07.2014, Autor: Frau Silvia Stadler / Lesedauer ca. 1 Min. (171 mal gelesen)
Nachträgliche Schuldzinsen auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen können auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Nachträgliche Schuldzinsen auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen können auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08.04.2014 (Az.: IX R 45/13) hervor.

Bereits mit Urteil vom 20.06.2012 (Az.: IX-R-67/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen im Falle einer nach § 23 EStG steuerbaren Veräußerung abgezogen werden können. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun erweitert. Ein Schuldzinsenabzug ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung möglich, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten ausreicht. Hierfür gelten u.a. folgende Voraussetzungen: Der Veräußerungserlös muss, soweit keine Tilgungshindernisse entgegenstehen, in vollem Umfang zur Tilgung des Anschaffungsdarlehens verwendet werden. Die Schuldzinsen aus Refinanzierungs- und Umschuldungsdarlehen sind abziehbar, soweit diese in ihrer Höhe nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgehen und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung befindet. Zu letzterem gehört regelmäßig eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung.