Alkohol im Straßenverkehr: Falsche Belehrung durch Polizeibeamten kann zu Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung führen!

16.10.2012, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2460 mal gelesen)
Die falsche Belehrung eines Betroffenen durch Polizeibeamte kann die Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung im Sinne vom § 113 Absatz 3 Satz 1 StGB begründen.

Im vorliegenden Fall befuhr der Angeklagte eine öffentliche Straße, als er zwei Polizeibeamten wegen seines roten Gesichts, welches den Verdacht einer Alkoholfahrt begründete, auffiel. Sie wollten daher Ihre Annahme im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüfen, doch der Angeklagte ignorierte das Haltezeichen der Polizei.

Nachdem der Angeklagte sein Grundstück erreicht, auf diesem sein Fahrzeug abgestellt und dort sein Fahrzeug verlassen hatte, stellte sich ihm einer der Polizeibeamten in den Weg und eröffnete ihm, eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen zu wollen, verbunden mit der Aufforderung, sich auszuweisen und Fahrzeugpapiere und Führerschein vorzuweisen. Der Angeklagte schrie die Beamten zunächst an, sie sollen sein Grundstück verlassen und schubste dann einen Polizisten, um in sein Haus zu flüchten. Nachdem die Polizeibeamten erneut versuchten den Angeklagten zu belehren, kam es in seinem Haus zu weiteren Widerstandshandlungen. Letztendlich stellte sich jedoch auf dem Polizeirevier heraus, dass der Angeklagte weder alkoholisiert war, noch unter Medikamenteninduziert gestanden hatte.

Der Angeklagte wurde jedoch unter anderem wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.
Er wendete sich mit seiner Revision gegen dieses Urteil, mit der Begründung, die Diensthandlung der Beamten sei rechtswidrig und der Angeklagte daher berechtigt gewesen, sich zu Wehr zu setzten.
Sein Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg. Das Gericht begründete dies hinsichtlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Absatz 2 StGB mit der objektiven Strafbarkeitsbedingung, dass die Diensthandlung, welcher der Widerstand entgegengesetzt wird, auch rechtmäßig sein muss. Dies sei hier nicht der Fall, da es schon an dem Einhalten wesentlicher Förmlichkeiten, wie der ordnungsgemäßen Belehrung, fehle. Die Polizeibeamten hatten den Angeklagten über Ihren konkreten Tatverdacht des Vorliegens einer Trunkenheit im Verkehr nicht belehrt, sondern sich nur auf eine allgemeine Verkehrskontrolle bezogen. Jedoch schließen sich eine allgemeine Verkehrskontrolle und ein konkreter Tatverdacht aus.


OLG Celle vom 23.07.2012


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.