Alkoholfahrt / Fahrerflucht: Bedeutung des sog. Nachtrunks in der Kasko-Versicherung

06.11.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 3 Min. (3889 mal gelesen)
Hier ging es um den Sohn eines Versicherungsnehmers, welcher nachts gefeiert hatte und auf der Rückfahrt rechts von der Fahrbahn abkam und dabei gegen einen Baum prallte. Am Fahrzeug entstand ein Totalschaden.

Der Sohn verließ das Fahrzeug und begab sich vorerst nach Hause. Zu Hause hatte der Sohn „auf den Schreck“ noch einige Schlucke Wodka zu sich genommen. Erst drei Stunden später meldete er den Unfall bei der Polizei. Der Vater als Versicherungsnehmer begehrte im Klageweg Leistungen aus seiner Kfz-Kaskoversicherung. Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Dagegen richtet sich nun die Berufung des Versicherers vor dem OLG Karlsruhe. Dieses hat die Berufung wie folgt zurückgewiesen:

1. Es liegt keine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG a.F. vor. Gemäß § 61 VVG a.F. ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Der Nachweis obliegt dem Versicherer. Leistungsfreiheit ist dabei bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1‰ (absolute Fahruntüchtigkeit) gegeben, wobei bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1‰ (relative Fahruntüchtigkeit) noch weitere Umstände hinzukommen müssen, um von einer Alkoholbedingtheit des Unfalls auszugehen. Jedoch kann von einem alkoholbedingten Unfall nur ausgegangen werden, wenn der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt nachweislich Alkohol getrunken hatte. An diesem Nachweis fehlte es vorliegend, da der Versicherungsnehmer den Nachtrunk des Sohnes geltend machte. Auch diesen konnte der Versicherer nicht widerlegen.

2. Es besteht keine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I (2) S. 3, V (4) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F.. Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) verwirklicht wird. Auch hier obliegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Verwirklichung des Straftatbestandes dem Versicherer. Den Beweis hat der Versicherer auch hier nicht führen können, da es dafür notwendig ist, dass der Sohn Kenntnis von einer etwaigen Beschädigung des Baumes gehabt hätte. Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist aber nur bei ersichtlichen Drittschäden möglich, welches hier nicht der Fall war.

3. Es besteht auch keine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I (2) S. 3, V (4) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. durch die Angaben zum Nachtrunk. Nach § 7 I (2) S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Diese Obliegenheit umfasst auch das Unterlassen von Handlungen, welche die Verschleierung des Sachverhaltes oder der Begleitumstände bezwecken. Grundsätzlich ist ein Nachtrunk geeignet den Sachverhalt zu verschleiern, weil dadurch die Feststellung einer etwaigen Leistungsfreiheit des Versicherers erschwert wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Fahrer stets für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereithalten muss. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Sohn der Klägerin den Nachtrunk in Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich genommen hätte, um den Sachverhalt zu verschleiern oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausgenutzt hätte. Hiervon war vorliegend nicht auszugehen, denn der Versicherer als beweisbelastete Partei ist für eine planmäßige Sachverhaltsverschleierung beweislos geblieben.
Die Revision wurde nicht zugelassen (OLG Karlsruhe, 11 U 13/08).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.