Alkoholfahrt: Hustenlöser im Mund kann Atemalkoholmessung (AAK-Wert) verfälschen / ungültig machen!

02.04.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (3373 mal gelesen)
Der Betroffene wurde zunächst durch das Amtsgericht wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 StVG verurteilt

Der Betroffene wurde zunächst durch das Amtsgericht wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 StVG verurteilt, obwohl er geltend gemacht hatte, dass er zuvor Hustenlöser eingenommen hatte und das Ergebnis der Atemalkoholmessung dadurch möglicherweise verfälscht wurde.

Das OLG Hamm stimmte dem Einwand des Betroffenen zu. Ein in einer Zahnfleischtasche verbleibender Rest des Hustenlösers könnte das Messergebnis verfälscht haben, denn bei der ersten Messung mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential wurde zunächst eine Fehlermeldung ausgeworfen. Erst bei der zweiten Messung mit dem gleichen Gerät wurde ein Messergebnis von 0,36 mg/l festgestellt. Dieser Unterschied hätte der Aufklärung durch das Amtsgericht bedurft. Zudem kann auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung durch die Messbeamten eingehalten wurde, um Verfälschungen des Messergebnisses durch Restsubstanzen im Mund auszuschließen.

Die Einhaltung dieser Kontrollzeit ist aber unbedingt erforderlich, um eine Verfälschung des Messergebnisses (z.B. durch alkoholhaltige Restsubstanzen auf der Mundschleimhaut) bei Atemalkoholmessgeräten ausschließen zu können - was beispielsweise bei einem Trinkzeitende erst kurz vor der beabsichtigten AAK-Messung der Fall sein kann. Ansonsten kann die Messung nicht verwertet werden!
(vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 24.01.2008, 2 Ss OWi 38/08)

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.