Allein die bewiesene Einnahme von Kokain begründet noch keine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 Abs. 2

19.07.2012, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (2299 mal gelesen)
Im vorliegenden Fall geriet der Angeklagte mit seinem PKW in einen Verkehrsunfall. Eine Blutprobe des Angeklagten zwei Stunden nach dem Unfall fiel positiv aus und bewies dabei die Einnahme von Benzoylecgonin in einer Konzentration von 387 ng/ml und Kokain in einer Konzentration von 14,6 ng/mg. Zudem wirkte der Angeklagte bei der Blutentnahme „leicht beeinflusst“.
Demzufolge verurteile das Landgericht den Angeklagten gem. § 316 Abs. 2 StGB auf Grund einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit.

Allerdings brachte hier die Revision des Angeklagten Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass allein das Überschreiten des empfohlenen Grenzwertes der Grenzwertkommission, auch wenn dieser hier um das fünffache überschritten sei, nicht allein den Nachweis dafür bringe, dass eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit vorliege. Anders als bei Alkohol liegen bei Rauschmitteln gerade keine gesicherten Erfahrungswerte vor, die von der Blutwertkonzentration auf die Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Vielmehr bedarf es noch weiterer Kriterien im Einzelfall. Diese konnten jedoch gerade nicht erbracht werden. Allein die Feststellung, der Angeklagte wirkte „ leicht beeinflusst“, vermögen dem nicht zu genügen.

(Beschluss des BGH vom 21.12.2011)
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.