Alleinerbe ist mein treuer Pudel Gonzo!
22.06.2012, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (2179 mal gelesen)
Viele Herrchen und Frauchen wissen: "Nichts ist treuer als mein Hund!". Deshalb keimt immer öfter der Wunsch auf, das geliebte Tier auch für die Zeit nach dem eigenen Tod gut versorgt zu wissen. Tiere sind aber nicht erb-fähig. Sie können deshalb im Testament nicht unmittelbar begünstigt werden. So, wie in der Überschrift formuliert, geht es also nicht! Der Erbrechtsexperte weiß aber, wie Sie über den Tod hinaus Ihrem Liebling etwas Gutes tun können. Lesen Sie mehr im Beitrag. Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt und Mediator (DAA) Anton Bernhard Hilbert, Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker (AGT), Waldshut-Tiengen - 07751/83170 - info@hilbert-simon.de - http://www.hilbert-simon.de - Besuch erwünscht!
Essentiell: Testament erstellen
Wer kein Testament errichtet, kann für sein Tier nichts tun. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Der nächste Verwandte profitiert, wie weit entfernt die Verwandtschaft auch sein mag, wie gering der Kontakt auch war. Auf Tierliebe kommt es erst recht nicht an. Ob sich ein solcher Erbe um das treue Haustier kümmert, ist fraglich. Viele Tiere landen nach dem Tod ihres Halters im Tierheim – oder werden gar ausgesetzt. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, muss ein Testament machen, um sein Haustier abzusichern.
Erbrechtliche Auflage oder Bedingung
Ein Tier kann nicht Erbe werden. Sie können den Erben aber dazu verpflichten, sich um Ihren Liebling zu kümmern. Sogar einzelne Vorgaben muss der Erbe dann beachten (Art des Futters, Häufigkeit der Fütterung, Unterbringung). Das erreichen Sie durch eine Auflage an den Erben im Testament. Noch strenger wird die Bindung des Erben, wenn Sie den Bestand der Erbenstellung davon abhängig machen, dass Ihr Tier gut versorgt wird. Kommt der Erbe dann der Pflege nicht nach, verliert er die Erbschaft und muss sie wieder herausgeben. Der Druck auf den Erben ist damit groß, die vom Tierhalter gewünschte Betreuung auch tatsächlich zu erfüllen.
Tierschutzverein als Erbe
Wer niemanden kennt, der sich einigermaßen zuverlässig um Hund, Katze, Papagei oder Meerschweinchen kümmert, kann den örtlichen Tierschutzverein als Erben einsetzen. Auch hier sollte das Testament die Vorgabe erhalten, sich gut um das eigene Tier zu kümmern, Mit dieser Regelung helfen sie nicht nur dem eigenen Tier, sondern unterstützen ein ganzes Tierschutzprojekt.
Überwachung der Tierbetreuung
Wo keine Kläger, da kein Richter. Ob die gewünschte Tierpflege auch tatsächlich durchgeführt wird, kann und sollte von einem Testamentsvollstrecker überwacht werden. Dieser hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Tierpflege erfolgt. Im Testament muss dann aber eine Testamentsvollstreckung ausdrücklich angeordnet werden.
Beratung
Ein Testament zugunsten eines Tieres enthält viele juristische Fallstricke. Juristische Beratung durch einen Erbrechtsexperten ist daher sinnvoll, wenn der Lebensabend des Lieblings abgesichert sein soll.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt!
Essentiell: Testament erstellen
Wer kein Testament errichtet, kann für sein Tier nichts tun. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Der nächste Verwandte profitiert, wie weit entfernt die Verwandtschaft auch sein mag, wie gering der Kontakt auch war. Auf Tierliebe kommt es erst recht nicht an. Ob sich ein solcher Erbe um das treue Haustier kümmert, ist fraglich. Viele Tiere landen nach dem Tod ihres Halters im Tierheim – oder werden gar ausgesetzt. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, muss ein Testament machen, um sein Haustier abzusichern.
Erbrechtliche Auflage oder Bedingung
Ein Tier kann nicht Erbe werden. Sie können den Erben aber dazu verpflichten, sich um Ihren Liebling zu kümmern. Sogar einzelne Vorgaben muss der Erbe dann beachten (Art des Futters, Häufigkeit der Fütterung, Unterbringung). Das erreichen Sie durch eine Auflage an den Erben im Testament. Noch strenger wird die Bindung des Erben, wenn Sie den Bestand der Erbenstellung davon abhängig machen, dass Ihr Tier gut versorgt wird. Kommt der Erbe dann der Pflege nicht nach, verliert er die Erbschaft und muss sie wieder herausgeben. Der Druck auf den Erben ist damit groß, die vom Tierhalter gewünschte Betreuung auch tatsächlich zu erfüllen.
Tierschutzverein als Erbe
Wer niemanden kennt, der sich einigermaßen zuverlässig um Hund, Katze, Papagei oder Meerschweinchen kümmert, kann den örtlichen Tierschutzverein als Erben einsetzen. Auch hier sollte das Testament die Vorgabe erhalten, sich gut um das eigene Tier zu kümmern, Mit dieser Regelung helfen sie nicht nur dem eigenen Tier, sondern unterstützen ein ganzes Tierschutzprojekt.
Überwachung der Tierbetreuung
Wo keine Kläger, da kein Richter. Ob die gewünschte Tierpflege auch tatsächlich durchgeführt wird, kann und sollte von einem Testamentsvollstrecker überwacht werden. Dieser hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Tierpflege erfolgt. Im Testament muss dann aber eine Testamentsvollstreckung ausdrücklich angeordnet werden.
Beratung
Ein Testament zugunsten eines Tieres enthält viele juristische Fallstricke. Juristische Beratung durch einen Erbrechtsexperten ist daher sinnvoll, wenn der Lebensabend des Lieblings abgesichert sein soll.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt!
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Ich bin Vermächtnisnehmer - was jetzt tun? Überschuldeter Pflichtteilsberechtigter: Wege aus der Schuldenfalle! Die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensanteilen Erb- und Pflichtteilsverzicht sind nützliche Gestaltungsmittel! Frühes Ende der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten! Reduzieren oder vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche - ganz einfach! Schmerzhaft: Erben müssen Sozialhilfe zurückzahlen! Vorzeitige Rückgabe der Wohnung - und der Vermieter hat ein Problem Seetestamente für die "Kreuzfahrernation" Deutschland Ausschlagung der Erbschaft - Formen und Fristen Wohnungsberechtigter muss Heiz- und Warmwasserkosten tragen. Zeitenkluft im Ehegattentestament - Absturz der Wirksamkeit? Unerfahrener Hausmann haftet nicht für Brandschaden Erbengemeinschaft: Mit Mehrheitsbeschluss wirksam kündigen Sprachkurs im Urlaubsparadies: Der Steuerzahler beteiligt sich kräftig! Steuerfreie Millionenschenkungen bald Vergangenheit? Riskante Telefaxübermittlung Schimmel in der Arztpraxis: Kein Grund zur fristlosen Kündigung Alarmstufe Rot: Schwarzgeld im Nachlass! Zentrales Testamentsregister ab 2012 - welche Daten werden übermittelt? Vereinfachungen für elektronische Rechnungen! Schließanlage und Schlüsselverlust - Ansprüche des Vermieters! Rettung des Familienheims vor dem Sozialamt - wie geht das denn? Günstig vermieten ist seit dem 1. Januar 2012 teuer Mieters "Funkwellenangst" verhindert nicht die Installation von Fernablesungssystemen! Stiefmuttersieg im Erbschaftsstreit! Dachdämmungspflicht nach EnEV - in vielen Fällen nicht erforderlich! Mieter darf keine neue Heizung einbauen!
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert