Alno AG insolvent – Sanierung in Eigenverwaltung

17.07.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (171 mal gelesen)
Die Alno AG ist insolvent. Das Amtsgericht Hechingen hat am 13. Juli 2017 den Antrag auf ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung genehmigt (Az.: 10 IN 93/17).

Die Alno AG hat nun die Möglichkeit, in eigener Regie und mit Unterstützung eines vorläufigen Sachwalters den Sanierungskurs fortzusetzen und den traditionsreichen Küchenhersteller aus Pfullendorf wieder in die Spur zu bringen.

„Gerettet ist durch ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung allerdings noch nichts. Vor der Alno AG liegt vermutlich ein steiniger Weg, denn das Unternehmen präsentiert seit Jahren rote Zahlen. Arbeitnehmer, Gläubiger und auch die Anleger müssen sich darauf einstellen, dass sie ihren Teil zur Rettung des Unternehmens beitragen sollen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die Alno AG wagte 1995 den Sprung an die Börse, befindet sich aber auch schon seit Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. So hatten die Aktionäre bisher nur wenig Freude an ihren Wertpapieren. Durch die Insolvenz müssen nun aber auch die Anleger der Alno-Anleihe finanzielle Verluste befürchten. Die Anleihe wurde 2013 mit einem Volumen von 45 Millionen Euro emittiert. Bei einer fünfjährigen Laufzeit sind die Schuldverschreibungen mit 8,5 Prozent p.a. verzinst. Im Mai 2018 steht die Anleihe zur Rückzahlung an.

Angesichts der Insolvenz ist aber nicht damit zu rechnen, dass es zu der Rückzahlung der Anleihe in einem knappen Jahr kommen wird. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Bei solchen Sanierungsfällen sollen üblicherweise auch die Anleger ihren Teil leisten. In der Regel bedeutet dies, dass auf einen Teil der Forderungen verzichtet oder der Zinskupon gesenkt und die Laufzeit verlängert werden soll. Es sind zwar noch keine Details zum Sanierungskonzept bekannt, die Anleger sollten aber genau darauf achten, was von ihren möglicherweise verlangt wird.“

Denn die Anleger haben auch rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren. Einerseits kann geprüft werden, ob es noch Sinn macht, die Schuldverschreibung zu kündigen. Andererseits haben die Anleger ggf. auch Ansprüche auf Schadensersatz. Diese können dann entstanden sein, wenn die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig oder fehlerhaft sind oder wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß beraten wurden. „Die Anlageberater oder Vermittler hätten die Anleger über die bestehenden Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Sind sie dieser Pflicht nicht nachgekommen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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