Alno AG – Insolvenzverfahren eröffnet – Möglichkeiten der Anleger

05.10.2017, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (113 mal gelesen)
Der insolvente Küchenhersteller Alno AG steht offenbar vor der Zerschlagung. Für die Unternehmenstochter Pino Küchen soll bereits ein Käufer gefunden worden sein. Außerdem wurde das Insolvenzverfahren am Amtsgericht Hechingen am 1. Oktober 2017 regulär eröffnet (Az.: 10 IN 93/17).

Wie die Alno AG am 1. Oktober mitteilte, gibt es für die Tochter Pino Küchen einen Investor. Sein Angebot zur übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebs der Unternehmenstochter soll vom Gläubigerausschuss angenommen worden sein. Mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters sei ebenfalls zu rechnen. Auch für weitere Unternehmensteile gibt es laut Medienberichten bereits Kaufinteressenten.

„Auch wenn durch den Verkauf der Unternehmensteile immerhin ein Teil der Arbeitsplätze gerettet werden kann, sieht es für die Anleger der Alno-Anleihe weiterhin schlecht aus. Sie müssen mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. In einem ersten Schritt sollten sie nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Dazu hat das zuständige Amtsgericht Hechingen eine Frist bis zum 20. Dezember gesetzt“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Allerdings müssen die Anleihe-Anleger auch im Insolvenzverfahren mit finanziellen Verlusten rechnen. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, ist derzeit noch ungewiss. Es ist aber nicht zu erwarten, dass die Forderungen der Gläubiger vollauf bedient werden können. „Anleger, die sich nicht mit der Insolvenzquote abspeisen lassen wollen, können aber noch weitere rechtliche Schritte prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

In Betracht kommt dabei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die wirtschaftlichen Probleme der Alno AG sind nicht neu und auch als die Anleihe im Jahr 2013 emittiert wurde, waren sie bekannt. „Die Anleger hätten daher auch über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Insbesondere hätte ihnen verständlich dargelegt werden müssen, dass sie auch den Totalverlust ihres investierten Geldes erleiden können. Sind die Anlageberater oder Vermittler ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, können sich daraus Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung ergeben“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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