Amphetamine: Kein Führerscheinentzug bei Zweifeln an Konsum!

09.05.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (602 mal gelesen)
Das OVG Saarlouis hat mit seinem Beschluss im Februar 2016 erklärt, dass ein mit der Gutachtenerstellung beauftragter (Amts-)Arzt das ihm vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten hat und er insoweit nicht einwenden darf, dass sich aufgrund der Anamnese die von der Behörde geforderte medizinische Abklärung erübrige.

Darüber hinaus muss aufgrund der einschneidenen rechtlichen Konsequenzen in Form der Regelannahme der Ungeeignetheit bei einmaligem Amphetaminkonsum, insbesondere bei einem Konsum, welcher nicht mehr als ein Jahr zurück liegt, zweifelsfrei feststehen, dass ein derartiger Konsum tatsächlich stattgefunden hat.

Im vorliegenden Fall verlangte die Führerscheinbehörde vom Betroffenen zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, um dessen Fahreignung zu überprüfen. Man stützte die Anforderung des Gutachtens dabei auf eine polizeiliche Durchsuchung des Wohnanwesens, bei der größere Mengen an Marihuana und Amphetamin sowie diverses Equipment zum mutmaßlichen Handeltreiben sichergestellt wurden. Zudem soll der Betroffene merklich unter Drogeneinfluss gestanden haben.                                                                                            

Der Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO war nach der summarischen Abwägung von öffentlichem Interesse und dem Aussetzungsinteresse zulässig und begründet, sodass die Beschwerde gegen den Beschluss des VG des Saarlandes im Ergebnis Erfolg hatte.

Das OVG Saarlouis begründete dies damit, dass im medizinischen Teil des Gutachtens keinerlei Feststellungen enthalten waren, die einen Rückschluss auf den Konsum von Amphetaminen nahelegen. Weiterhin habe der Amtsarzt durch seine Forderung, das Gutachten direkt – ohne Einsichtnahmemöglichkeit des Betroffenen - an die Behörde weiterzuleiten, eine hitzige Gesprächsatmosphäre mit dem Betroffenen erzeugt, welche in einer Begutachtungssituation tunlichst zu vermeiden seien.

Ferner könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 11 Abs. 7 FeV angesichts der einschneidenden Konsequenzen im vorliegenden Fall deshalb nicht angenommen werden, da die Aktenlage keinen Schluss zuließ, es sei seit der besagten Hausdurchsuchung zum Konsum von Amphetaminen durch den Betroffenen gekommen.

 

Beschluss des OVG Saarlouis Februar 2016

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.