Anforderungen an den Nachweis von angeblichem Kokainkonsum bei Strassenverkehrsteilnahme

12.02.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3844 mal gelesen)
Vorliegend hatte das AG Fürth den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain gem. § 24 a Abs. 2,3 StVG zu einer Geldbuße von 250,- € und 1 Monat Fahrverbot verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das OLG Bamberg stellte daraufhin fest, dass die Urteilsgründe lückenhaft und unvollständig waren. Gem. § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels führt. Diese Wirkung liegt vor, wenn die berauschende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Für Kokain ist es die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als Abbauprodukt von Kokain. Da es sich bei der Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist die Norm verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass der untersuchte Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Bei der Substanz BZE ist dies ab einem Wert von 75 ng/ml Blut anzunehmen. Vorliegend hatte das AG Fürth das Ergebnis der Blutuntersuchung überhaupt nicht festgestellt. Daher war das Urteil aufzuheben und an das AG Führt zu einer neuen Entscheidung zurückzuweisen (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1624/05).

Weiterführender Hinweis:


Liegt der Messwert unter dem festgelegten Grenzwert, kommt eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG nur in Betracht, wenn zudem ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt wird welches rauschmittelbedingte Leistungseinschränkungen im Straßenverkehr nahe legt.

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Berauschende Mittel / Substanzen / Grenzwert nach Empfehlung der Grenzwertkommission

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Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC) / ab 1 ng/ml im Blut

Heroin / Morphin / ab 10 ng/ml im Blut

Morphin / Morphin / ab 10 ng/ml im Blut

Cokain / Benzoylecgonin / ab 75 ng/ml im Blut

Amfetamin / Amfetamin / ab 25 ng/ml im Blut

Designer-Amfetamin / Methylendioxyamfetamin (MDA) / ab 25 ng/ml im Blut

Designer-Amfetamin / Methylendioxyethylamfetamin (MDE) / ab 25 ng/ml im Blut

Designer-Amfetamin / Methylendioxymethamfetamin (MDMA) / ab 25 ng/ml im Blut

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.