Anleger müssen über Innenhaftungsrisiko aufgeklärt werden

29.01.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (950 mal gelesen)
Ein bahnbrechendes Urteil in Sachen Anlegerschutz könnte das Landgericht München gesprochen haben (Az.: 3 O 7105/12). Demnach können Anleger Schadensersatz geltend machen, wenn sie nicht über das Risiko der Innenhaftung nach dem GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Ein bahnbrechendes Urteil in Sachen Anlegerschutz könnte das Landgericht München gesprochen haben (Az.: 3 O 7105/12). Demnach können Anleger Schadensersatz geltend machen, wenn sie nicht über das Risiko der Innenhaftung nach dem GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

„Die Rechtsprechung des Landgerichts München könnte tausenden Anlegern geschlossener Fonds die Möglichkeit auf Schadensersatz eröffnen“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Das Landgericht München verurteilte die beratende Bank zur Zahlung von Schadensersatz an eine Schiffsfonds-Anlegerin. Begründet wurde das Urteil mit einem fehlerhaften Fondsprospekt und Beratungsfehlern. Denn weder im Prospekt noch im Beratungsgespräch wurde die Anlegerin darüber aufgeklärt, dass analog dem GmbH-Gesetz §§ 30, 31 die Fondsgesellschaft sämtliche Ausschüttungen zurückfordern kann, wenn der Fonds sich in wirtschaftlicher Schieflage befindet, sprich die Kapitaldecke zu dünn ist. Der BGH hatte entschieden, dass die entsprechenden Regelungen aus dem GmbH-Gesetz auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften, die überwiegende Gesellschaftsform von geschlossenen Fonds, Anwendung findet. „Im Klartext bedeutet diese Regelung aus dem GmbH-Gesetz, dass die Fondsgesellschaften nicht nur die gewinnunabhängigen Ausschüttungen, sondern auch alle anderen zurückfordern können – die Anleger also viel stärker zur Kasse gebeten werden können. Daher hätten sie aber auch im Prospekt und im Beratungsgespräch über dieses Haftungsrisiko aufgeklärt werden müssen“, erklärt Cäsar-Preller.

Bei dem betreffenden Schiffsfonds fehlten die entsprechenden Prospektangaben. Das dürfte kein Einzelfall sein. „Auch bei vielen anderen geschlossenen Fonds dürfte die Information über das Innenhaftungsrisiko fehlen“, vermutet Cäsar-Preller. Die Folge: Anleger geschlossener Fonds, die nicht über dieses Risiko aufgeklärt wurden, haben berechtigte Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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