Ansprüche nach Filesharing – zum Ende des Jahres die Verjährung prüfen!

11.11.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (661 mal gelesen)
Achtung: Ansprüche aus Filesharing-Verfahren könnten zum Ende des Jahres verjähren.

Wer sich nach einem Urheberrechtsverstoß – beispielsweise durch Filesharing – mit Forderungen der Rechteinhaber konfrontiert sieht, die auf dem Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens beigetrieben werden sollen, könnte durch die so genannte „Verjährung“ davonkommen, ohne dass gezahlt werden muss.
Dies zeigt ein aktueller Fall, in dem einer unserer Mandanten nun mit unserer Hilfe einen entsprechenden Anspruch abwehren konnte, nachdem er gegen den ergangenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte.


Rechtsanwälte Baumgarten Brandt mahnen für die Boll AG ab – Ansprüche verjährt!
In diesem Fall hatte die für Filesharing-Abmahnungen bekannte Anwaltskanzlei „BaumgartenBrandt“ aus Berlin („BB-Legal“) unseren Mandanten für die Boll AG als Rechteinhaberin wegen Filesharings im Jahr 2009 abgemahnt und Schadensersatz sowie den Ersatz von Anwaltskosten gefordert, den Fall aber sodann nach Abgabe der Unterlassungserklärung erst einmal ruhen lassen und den Kostenerstattungs- und Schadensersatzanspruch nicht weiter verfolgt.

Als dann zum Ende des Jahres 2012 die Verjährung dieser Ansprüche drohte – regelmäßig ist dies nach 3 Jahren der Fall -, versuchte BaumgartenBrandt von unserem Mandanten die vermeintlich ausstehenden Beträge durch einen gerichtlichen Mahnbescheid durchzusetzen.
Unser Mandant legte sodann kurz vor dem Jahresablauf 2012 fristgemäß Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, sodass der Rechteinhaber seinen Anspruch vor Gericht schriftlich im Klageverfahren begründen musste.


Gericht entscheidet: Verjährung eingetreten! Gegenseite muss Klage zurücknehmen!
In diesem Verfahren gaben die Richter unserer Rechtsauffassung Recht. Tatsächlich sind die aus dem Jahre 2009 geltend gemachten Ansprüche mit dem Ablauf des 31.12.2012 verjährt. Zwar sei der Mahnbescheid von BaumgartenBrandt fristgerecht noch im Dezember 2012 eingegangen. Da dieser aber die bestehenden Forderungen (Schadensersatz und Anwaltskosten) zu unbestimmt aufführte und nicht in einzelne Posten aufgeschlüsselt hat, unterbreche er die ab 2009 laufende, dreijährige Verjährung nicht.


Auch dieses Jahr wieder Verjährung beachten!
Der beschriebene Fall verdeutlicht gleich zwei Dinge: Zum einen haben bekannte Abmahnkanzleien oft zwar die Kapazitäten, Abmahnungen in Hülle und Fülle an die Betroffenen herauszusenden.

Wenn man sich mit Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwaltes wehrt, stellt man oft fest, dass sich der Anspruchsteller mehrere Monate bis hin zu Jahren nicht mehr meldet und dass die Chancen auf Verjährung steigen.

Zugleich zeigt der Fall, dass sich immer zum Ende des Jahres die Versuche häufen, Forderungen beizutreiben, die kurz vor der Verjährung stehen. Dies gilt natürlich auch für solche Forderungen, die aus Abmahnungen resultieren.
All dies ist natürlich erfreulich für Abmahn-Opfer: Wer sich dieser Tage mit einer entsprechenden Mahnung konfrontiert sieht, sollte anwaltlich prüfen lassen, ob die Mahnbescheide ähnliche Mängel wie im beschriebenen Fall aufweisen und die geforderten Ansprüche nicht gegebenenfalls zum Ende des Jahres verjähren.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 0202 245 670