Anteilsinhaber und debt to equity swap im Insolvenzplanverfahren

30.06.2012, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 3 Min. (1886 mal gelesen)
Anteilsrechte können durch das ESUG zum Wohle der Gesellschaft beschnitten werden.
Gläubiger können Forderungen in Beteiligungsrechte umwandeln lassen und dadurch langfristig an der Sanierung partizipieren.
Der Ausfall ist so geringer, es besteht sogar die Chance der Besserstellung.

I. Praktischer Bezug

Um die Gesellschaft in der Krise zu sanieren, müssen die Gläubiger und die Anteilseigner einen Beitrag leisten. Die Insolvenzgründe der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit müssen beseitigt werden z.B. durch Stundung, Teilverzicht und die Zuführung neuen Kapitals.

Wer als Investor Geld oder Sachen einbringt, möchte nicht nur Risiken, sondern auch Chancen haben.

Der Gläubiger kann sich nach dem ESUG mit seiner bisherigen Forderung an der Gesellschaft beteiligen. Langfristig kann er so an dem Sanierungserfolg partizipieren.

Früher konnten sich Anteilseigner weigern, ihre Anteile abzugeben oder zu reduzieren. Der Erhalt des Rechtsträgers war dann ausgeschlossen oder kompliziert. Meist erfolgte ein Verkauf der Aktivwerte und die Abwicklung der Gesellschaft.

Nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG) kann in die Rechte der Anteils-inhaber eingegriffen werden.

II. Rechte der Anteilsinhaber

Durch das ESUG (§ 217 Satz 2 InsO) ist die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung der Gemeinschuldnerin über ein Insolvenzplanverfahren möglich - auch gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter. Die Rechte der Altgesellschafter können im gestaltenden Teil des Insolvenzplans zum Wohle der Gesellschaft umgestaltet und der Altgesellschafter sogar enteignet werden.

§ 225a Abs. 5 InsO und § 251 InsO regeln den Abfindungsanspruch bzw. den Ausgleichsanspruch des Altgesellschafters.

Die Beeinträchtigung der Rechte der Altgesellschafter ist auch dadurch möglich, dass bisherige Gläubiger ihre Forderungen in Mitgliedschaftsrechte umwandeln lassen und dadurch der quotale Anteil der Altgesellschafter an der Gemeinschuldnerin sinkt.

III. Debt - Equity- Swap (DES)

Debt equity swap bedeutet die Umwandlung (swap) von Forderungen (debt) in Geschäftsanteile (equity) = debt to equity swap, abgekürzt DES.

1. Mögliche gesellschaftsrechtliche Regelungen für den DES

a) Kapitalherabsetzung

b) Erbringung von Sacheinlagen

c) Abfindung an ausscheidende Altgesellschafter

d) Übertragung von Anteilsrechten

2. Kein Risiko der Differenzhaftung bei Überbewertung

Normalerweise besteht bei einer Sacheinlage (hier: Forderung) das Risiko der Falschbewertung mit dem Haftungsrisiko des (neuen) Gesellschafters der Differenzhaftung (Differenz zwischen dem übernommenen Einlagewert und dem tatsachlichen Wert der eingebrachten Sache/Forderung).

Hat die Einlage normalerweise nicht den Wert, haftet der Einlegende für die Differenz gemäß § 9 GmbHG. Das ESUG hat in § 254 Abs. 4 InsO eine Ausnahme von der Differenzhaftung bei der Kapitalaufbringung geregelt.

Der einlegende Gläubiger hat beim DES also kein Haftungsrisiko.

3. Gesellschaftsrechtlich erforderliche Formalia

In dem Insolvenzplan können für die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung alle erforderlichen Beschlüsse und sonstige Willenserklärungen der Beteiligten aufgenommen werden, § 254a Abs. 2 InsO.

Es bedarf keiner Ladung oder Bekanntmachung mehr. Nur die Anmeldung zum Handelsregister ist erforderlich.

4. Steuerliche Folgen

a) Verlustuntergang

Bei einer Überschreitung der Grenze von 25% führt eine Anteilsübertragung zu einem anteiligen Untergang des Verlusts, § 8c Abs. 1 Satz 1, 1. HS KStG.

b) Sanierungsgewinn

Durch das ESUG wurde keine Regelung getroffen bezüglich der Gewinne, die durch einen Forderungsverzicht entstehen. Maßgeblich ist weiterhin der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2007, wonach bei Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit Sanierungsgewinne aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden.

c) Sonstige steuerliche Folgen

Eine Kapitalherabsetzung hat weder für die Gesellschaft, noch für den Gesellschafter steuerliche Folgen.

IV. Beispiel

Gesellschafter A und B sind mit jeweils 50.000,00 EUR an der X-GmbH beteiligt, die sich in Insolvenz befindet und saniert werden soll.

Gläubiger G hat Forderungen gegen die X-GmbH in Höhe von 100.000,00 EUR mit einer Quoten-erwartung von 10% = 10.000,00 EUR.

Die Forderungen wird - mit Zustimmung des Gläubigers - in Geschäftsanteile umgewandelt.

Das Kapital wird auf 25.000,00 EUR herabgesetzt.

Gesellschafter sind dann

A mit 7.500,00 EUR, B mit 7.500,00 EUR und G mit 10.000,00 EUR

A, B und G beschließen dann im Verhältnis ihrer Anteile neues Kapital einzubringen, mit dem die anderen Gläubiger quotal ausbezahlt werden sollen (10%). Die Gesellschaft kann dadurch fortgeführt und die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beseitigt werden. Das Insolvenzverfahren wird nach Bestandskraft des Insolvenzplanes und Befriedigung der Masseansprüche aufgehoben. Die Gläubiger erhalten die vereinbarte Quote.

V. Fazit

Altgesellschafter müssen zum Wohle der Gesellschaft Einschnitte hinnehmen. Aus Gläubigern werden Gesellschafter. Die Sanierungsmöglichkeiten wurden durch das ESUG wesentlich verbessert. Auch der Kauf von Forderungen oder Beteiligungen ist jetzt wesentlich interessanter als früher.

Weitere Infos unter www.insoinfo.de