ANWALTLICHE BERATUNG UND VERTRETUNG IM PFERDERECHT

28.08.2013, Autor: Herr Frank Richter / Lesedauer ca. 1 Min. (2302 mal gelesen)
Hier finden Sie einen Überblick über das Pferderecht: Kauf, Halterhaftung, Tierarzt-/Hufschmied, Schutzvertrag, Reitbeteiligung, Hängerleihe, Reiturlaub, etc.

1. Kaufvertrag für Pferde

Kaufverträge für Pferde sind wie nahezu alle anderen Kaufvertrage auch mündlich zulässig. Daher ist bei mündlichen Absprachen immer Vorsicht geboten: es könnte ein wirksamer Vertrag zustande kommen. Wesentlich besser und in der Praxis immer vorzuziehen ist natürlich ein schriftlicher Vertrag, in dem alle wichtigen Einzelheiten geregelt sind.

Die Haftung des Tierverkäufers – ob Händler oder Privater – ist sehr varianten- und umfangreich, die Rechte des Käufers entsprechend vielgestaltig. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich abzufassen. Da es nicht so einfach ist, einen wirksamen, sinnvollen Kaufvertrag zu verfassen, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Der Käufer hat ein Interesse daran, bestimmt Zusagen vom Verkäufer zu erhalten, bspw. bestimmt positive Eigenschaften schriftlich zu fixieren, um bei deren Nichtvorliegen, Ansprüche geltend machen zu können.

Der Verkäufer wird hingegen Wert legen auf, möglichst seine Haftung zu begrenzen, oder wenigstens die Rechte des Käufers zu modifizieren. Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, spätestens aber zehn Jahre a