Arbeitsrecht: Arbeitgeber entscheidet über Wortwahl beim Arbeitszeugnis
21.09.2012, Autor: Herr Martin J. Warm / Lesedauer ca. 1 Min. (1828 mal gelesen)
Über die Wortwahl in einem Arbeitszeugnis entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Über die Wortwahl in einem Arbeitszeugnis entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Die Richter wiesen die Klage eines Vertriebsmanagers gegen einen Software-Dienstleister zurück.
Der bei der Firma ausgeschiedene Arbeitnehmer wollte in seinem Arbeitszeugnis bestimmte Formulierungen lesen, etwa dass er «aus eigenem Wunsch» ausgeschieden sei, um sich beruflich neu zu orientieren.
Das Unternehmen schrieb dagegen von einem «aus betrieblicher Veranlassung erfolgtem Ausscheiden».
Laut Gericht ist an dieser Formulierung nichts zu beanstanden. Äußerungen im Arbeitszeugnis hätten sich auch stets auf zurückliegende Tatsachen zu beschränken und müssten daher keine Angaben zur beruflichen Zukunft des Arbeitnehmers enthalten (7 Ca 1773/12).
Quelle: Haufe Online vom 22.08.2012; ArbG Frankfurt am Main, 7 Ca 1773/12
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
Über die Wortwahl in einem Arbeitszeugnis entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Die Richter wiesen die Klage eines Vertriebsmanagers gegen einen Software-Dienstleister zurück.
Der bei der Firma ausgeschiedene Arbeitnehmer wollte in seinem Arbeitszeugnis bestimmte Formulierungen lesen, etwa dass er «aus eigenem Wunsch» ausgeschieden sei, um sich beruflich neu zu orientieren.
Das Unternehmen schrieb dagegen von einem «aus betrieblicher Veranlassung erfolgtem Ausscheiden».
Laut Gericht ist an dieser Formulierung nichts zu beanstanden. Äußerungen im Arbeitszeugnis hätten sich auch stets auf zurückliegende Tatsachen zu beschränken und müssten daher keine Angaben zur beruflichen Zukunft des Arbeitnehmers enthalten (7 Ca 1773/12).
Quelle: Haufe Online vom 22.08.2012; ArbG Frankfurt am Main, 7 Ca 1773/12
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