Arbeitsrecht: “Narrenfreiheit” für Arbeitnehmer in der Karnevalszeit?”

29.01.2016, Autor: Herr Martin J. Warm / Lesedauer ca. 1 Min. (456 mal gelesen)
Vor Beginn der “närrischen” Tage stellen sich in vielen Unternehmen auch arbeitsrechtliche Fragen rund um das Thema Karneval: Muss an den Fastnachtstagen gearbeitet werden?

Was passiert, wenn Mitarbeiter an Rosenmontag einfach “blau” machen? Die Karnevalstage sind in keinem deutschen Bundesland als Feiertage anerkannt und damit gesetzlich „normale“ Werktage. Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, z. B. nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, gibt es daher selbst in den „Karnevalshochburgen“ nicht. Wer dennoch frei haben möchte, muss Urlaub beantragen oder z. B. flexible Arbeitszeitregelungen nutzen.

Wie auch außerhalb der „5. Jahreszeit“ gilt: Wer sich selbst beurlaubt bzw. beharrlich die Arbeit verweigert kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Paderborn