Armer Mieter stirbt: Armer Vermieter!
29.01.2013, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 1 Min. (1755 mal gelesen)
Stirbt der Hartz-IV-Mieter, kommt vom Sozialamt keine Miete mehr. Aber das Mietverhältnis läuft noch – zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen http://www.hilbert-simon.de
Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, haftet er ohnehin nicht für die Mieten und Reparaturen.
Selbst wenn er das Erbe annimmt, muss er nicht persönlich für die Ansprüche des Vermieters gerade stehen. In einem vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 68/12) entschiedenen Fall musste der Vermieter Ansprüche von fast 8.000 Euro abschreiben.
Der alleinstehende Mieter starb am 08.10.2008 in Nürnberg. Der Sohn kündigte das Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist. Allerdings zahlte er weder die weitere Miete noch ersetzte er die Schäden, die der Vater in der Wohnung angerichtet hatte. Das wertlose Erbe gab nichts her, eine Zahlung aus eigenen Mitteln lehnte der Sohn ab.
Der Bundesgerichtshof unterstützte ihn. Auch Mieten für die Zeit nach dem Tod des Mieters sind reine Nachlassverbindlichkeiten. Dafür kann der Erbe seine Haftung beschränken auf den Bestand des Nachlasses – das ist die Dürftigkeitseinrede nach § 1190 Abs. 1 BGB.
Das gilt für Mietschulden, obwohl der Erbe in das Mietverhältnis auf Mieterseite eingetreten ist, so der Bundesgerichtshof. Aber nur dann, wenn der Erbe von seinem Kündigungsrecht nach § 564 Satz 2 BGB Gebrauch macht.
Fazit: Stirbt der arme Mieter, kann der Vermieter arm dran sein. Wichtig ist es für ihn, schnell zu handeln und nach Möglichkeit mit dem Erben ein sofortiges Ende des Mietverhältnisses zu vereinbaren.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen http://www.hilbert-simon.de
Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, haftet er ohnehin nicht für die Mieten und Reparaturen.
Selbst wenn er das Erbe annimmt, muss er nicht persönlich für die Ansprüche des Vermieters gerade stehen. In einem vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 68/12) entschiedenen Fall musste der Vermieter Ansprüche von fast 8.000 Euro abschreiben.
Der alleinstehende Mieter starb am 08.10.2008 in Nürnberg. Der Sohn kündigte das Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist. Allerdings zahlte er weder die weitere Miete noch ersetzte er die Schäden, die der Vater in der Wohnung angerichtet hatte. Das wertlose Erbe gab nichts her, eine Zahlung aus eigenen Mitteln lehnte der Sohn ab.
Der Bundesgerichtshof unterstützte ihn. Auch Mieten für die Zeit nach dem Tod des Mieters sind reine Nachlassverbindlichkeiten. Dafür kann der Erbe seine Haftung beschränken auf den Bestand des Nachlasses – das ist die Dürftigkeitseinrede nach § 1190 Abs. 1 BGB.
Das gilt für Mietschulden, obwohl der Erbe in das Mietverhältnis auf Mieterseite eingetreten ist, so der Bundesgerichtshof. Aber nur dann, wenn der Erbe von seinem Kündigungsrecht nach § 564 Satz 2 BGB Gebrauch macht.
Fazit: Stirbt der arme Mieter, kann der Vermieter arm dran sein. Wichtig ist es für ihn, schnell zu handeln und nach Möglichkeit mit dem Erben ein sofortiges Ende des Mietverhältnisses zu vereinbaren.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Ich bin Vermächtnisnehmer - was jetzt tun? Überschuldeter Pflichtteilsberechtigter: Wege aus der Schuldenfalle! Die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensanteilen Erb- und Pflichtteilsverzicht sind nützliche Gestaltungsmittel! Frühes Ende der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten! Reduzieren oder vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche - ganz einfach! Schmerzhaft: Erben müssen Sozialhilfe zurückzahlen! Vorzeitige Rückgabe der Wohnung - und der Vermieter hat ein Problem Seetestamente für die "Kreuzfahrernation" Deutschland Ausschlagung der Erbschaft - Formen und Fristen Wohnungsberechtigter muss Heiz- und Warmwasserkosten tragen. Zeitenkluft im Ehegattentestament - Absturz der Wirksamkeit? Unerfahrener Hausmann haftet nicht für Brandschaden Erbengemeinschaft: Mit Mehrheitsbeschluss wirksam kündigen Sprachkurs im Urlaubsparadies: Der Steuerzahler beteiligt sich kräftig! Steuerfreie Millionenschenkungen bald Vergangenheit? Riskante Telefaxübermittlung Schimmel in der Arztpraxis: Kein Grund zur fristlosen Kündigung Alarmstufe Rot: Schwarzgeld im Nachlass! Zentrales Testamentsregister ab 2012 - welche Daten werden übermittelt? Vereinfachungen für elektronische Rechnungen! Schließanlage und Schlüsselverlust - Ansprüche des Vermieters! Rettung des Familienheims vor dem Sozialamt - wie geht das denn? Günstig vermieten ist seit dem 1. Januar 2012 teuer Mieters "Funkwellenangst" verhindert nicht die Installation von Fernablesungssystemen! Stiefmuttersieg im Erbschaftsstreit! Dachdämmungspflicht nach EnEV - in vielen Fällen nicht erforderlich! Mieter darf keine neue Heizung einbauen!
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert