Atlantic MS Benedict Schulte insolvent – Möglichkeiten der Anleger

20.01.2016, Autor: Herr A. Perabo-Schmidt / Lesedauer ca. 2 Min. (110 mal gelesen)
Auch im neuen Jahr reißen die Insolvenzen bei Schiffsfonds nicht ab. Jetzt ist auch die Gesellschaft des Schiffsfonds Atlantic MS Benedict Schulte zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Lüneburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 15. Januar 2016 eröffnet (Az.: 47 IN 2/16).

Für die Anleger kann der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen.

Als sich im Jahr 2008 die Finanzkrise bereits abzeichnete, legte das Emissionshaus Atlantic den Schiffsfonds MS Benedict Schulte auf. Dennoch konnte sich der Fonds zunächst gut behaupten. Nach dem Auslaufen einer fünfjährigen Festcharter wurde das wirtschaftliche Umfeld aber auch für das Containerschiff der Panamax-Klasse schwieriger. Denn die aufgebauten Überkapazitäten haben zu sinkenden Charterraten geführt. Letztlich konnte auch der Schiffsfonds Atlantic MS Benedict Schulte der anhaltenden Krise der Handelsschifffahrt offenbar nichts mehr entgegensetzen und schlingerte in die Insolvenz. Anleger müssen sich nun mit finanziellen Verlusten auseinander setzen.

„Die Anleger haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn Schiffsfonds seien risikoreiche Kapitalanlagen, die in der Regel auch nicht zur Altersvorsorge geeignet seien, so Dr. Perabo-Schmidt. Daher hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch ausführlich über die Risiken wie lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile und besonders die Möglichkeit des Totalverlusts aufgeklärt werden müssen. „In vielen Beratungsgesprächen ist diese Aufklärung allerdings nicht erfolgt. Die Risiken wurden verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt und die Anleger wurden dann von der negativen Entwicklung ihrer Geldanlage völlig überrascht und mussten am Ende die Zeche zahlen“, sagt Dr. Perabo-Schmidt. Allerdings könne bei einer derartigen Falschberatung auch Schadensersatz geltend gemacht werden.

Zweiter Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind die sog. Kick-Back-Zahlungen. Damit sind Rückvergütungen an die Bank gemeint, die sie für die Vermittlung erhält. „Auch diese Kick-Backs dürfen nach der Rechtsprechung des BGH nicht verschwiegen werden. Ansonsten kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt Dr. Perabo-Schmidt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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