Atmen Abgemahnte auf? Aktuelle Entscheidung: 100 Euro-Grenze für Filesharing-Abmahnkosten
28.04.2010, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (2684 mal gelesen)
Es ist im Februar diesen Jahres ein erfreuliches Urteil am Amtsgericht Frankfurt am Main gefällt worden, in dem Abmahnkosten in einem Filesharing-Fall auf 100 Euro begrenzt wurden und in dem § 97 a UrhG für einen derartigen Fall angewendet wurde.
Es ist im Februar diesen Jahres ein erfreuliches Urteil am Amtsgericht Frankfurt am Main gefaellt worden, in dem Abmahnkosten in einem Filesharing-Fall auf 100 Euro begrenzt wurden und in dem § 97 a UrhG auf einen derartigen Fall angewendet wurde. Die Entscheidung zeigt, dass anwaltliche Vertretung bei Abmahnungen sehr sinnvoll sein kann: Allerdings ist das Urteil auch nicht als "Freibrief" in dem Sinne zu verstehen, dass Abgemahnte nun stets nur 100 Euro zahlen müssten.
Anwendbarkeit des § 97 a UrhG in Tauschbörsen-Abmahnungen nach Ansicht des AG Frankfurt am Main
Bemerkenswerter Weise meinte das Gericht in dem konreten Fall, dass es sich bei der streitgegenständlichen einmaligen Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Alben durch Filesharing um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte. Dabei verwies das Gericht auch darauf, dass Abmahnende regelmässig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen können - in diesem Zusammenhang steht in dem Urteil auch das Wort "Massenabmahnungen". Das Urteil dürfte Abmahnenden vor dem Hintergrund ihrer oft sehr hohen "Vergleichsangebote" missfallen. In Abmahnschreiben wird häufig darauf hingewiesen, dass § 97 a UrhG angeblich nicht für die abgemahnten Filesharing-Fälle gelte. Das aber sah das Frankfurter Gericht völlig anders!
Explizit erläuterte das Gericht in dem konreten Fall, dass bei der streitgegenständlichen einmaligen Urheberrechtsverletzung alle vier Kriterien des § 97 a UrhG erfülllt gewesen seien. In dem vorgenannten Fall entschied das Gericht daher, dass statt der geforderten Abmahn-Anwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro nur 100 Euro berechtigt waren.
Allerdings ist die Frage der Berechtigung der Abmahnkosten jeweils im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung zu klären, zumal es sich - noch - um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts handelt. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich also in jedem Fall umgehend anwaltlich konkret beraten lassen.
Dabei wird zunächst die Berechtigung der Abmahnung geprüft. Sehr häufig kann die Unterlassungserklärung im Interesse des Abgemahnten selbst dann geändert werden, wenn sie abgegeben werden sollte, und die Zahlungsforderung reduziert werden.
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Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an uns unter
Tel. 030 - 390 398 80.
Mehr über uns erfahren Sie auf der Seite
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Es ist im Februar diesen Jahres ein erfreuliches Urteil am Amtsgericht Frankfurt am Main gefaellt worden, in dem Abmahnkosten in einem Filesharing-Fall auf 100 Euro begrenzt wurden und in dem § 97 a UrhG auf einen derartigen Fall angewendet wurde. Die Entscheidung zeigt, dass anwaltliche Vertretung bei Abmahnungen sehr sinnvoll sein kann: Allerdings ist das Urteil auch nicht als "Freibrief" in dem Sinne zu verstehen, dass Abgemahnte nun stets nur 100 Euro zahlen müssten.
Anwendbarkeit des § 97 a UrhG in Tauschbörsen-Abmahnungen nach Ansicht des AG Frankfurt am Main
Bemerkenswerter Weise meinte das Gericht in dem konreten Fall, dass es sich bei der streitgegenständlichen einmaligen Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Alben durch Filesharing um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte. Dabei verwies das Gericht auch darauf, dass Abmahnende regelmässig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen können - in diesem Zusammenhang steht in dem Urteil auch das Wort "Massenabmahnungen". Das Urteil dürfte Abmahnenden vor dem Hintergrund ihrer oft sehr hohen "Vergleichsangebote" missfallen. In Abmahnschreiben wird häufig darauf hingewiesen, dass § 97 a UrhG angeblich nicht für die abgemahnten Filesharing-Fälle gelte. Das aber sah das Frankfurter Gericht völlig anders!
Explizit erläuterte das Gericht in dem konreten Fall, dass bei der streitgegenständlichen einmaligen Urheberrechtsverletzung alle vier Kriterien des § 97 a UrhG erfülllt gewesen seien. In dem vorgenannten Fall entschied das Gericht daher, dass statt der geforderten Abmahn-Anwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro nur 100 Euro berechtigt waren.
Allerdings ist die Frage der Berechtigung der Abmahnkosten jeweils im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung zu klären, zumal es sich - noch - um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts handelt. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich also in jedem Fall umgehend anwaltlich konkret beraten lassen.
Dabei wird zunächst die Berechtigung der Abmahnung geprüft. Sehr häufig kann die Unterlassungserklärung im Interesse des Abgemahnten selbst dann geändert werden, wenn sie abgegeben werden sollte, und die Zahlungsforderung reduziert werden.
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