Auch getilgte Darlehen können noch widerrufen werden

20.04.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (441 mal gelesen)
In der Diskussion um den Widerrufsjoker wird häufig vergessen, dass auch Darlehen, die schon längst abbezahlt sind, noch nachträglich widerrufen werden können.

„Wurde für die Ablösung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, kann diese durch den erfolgreichen Widerruf ebenfalls wieder von der Bank zurückverlangt werden“, erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Zwischen 2002 und 2010 haben Banken und Sparkassen bei der Vergabe von Immobiliendarlehen häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Dies führt in der Regel dazu, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und die Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können. „Dieses Widerrufsrecht besteht ganz unabhängig davon, ob die Kredite noch laufen oder schon getilgt wurden. Gerade Darlehen, die in den Anfangsjahren des Widerrufsjokers seit 2002 abgeschlossen wurden, sind möglicherweise schon wieder abbezahlt. Das heißt aber nicht, dass sie nicht mehr widerrufen werden können und eine schöne Summe durch den Widerruf gespart werden kann“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

Denn bei einem erfolgreichen Widerruf wird das Darlehen rückabgewickelt, d.h. beide Parteien erstatten die erhaltenen Leistungen zurück. Aus der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche ergibt sich in der Regel ein finanzieller Vorteil für den Verbraucher. Wurde für die vorzeitige Ablösung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, kann auch diese von der Bank zurückverlangt werden.

Verbraucher, die ihre Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten nicht mehr lange damit warten. Denn im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erlischt das Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächsten Informationsveranstaltungen bietet sie am 20. April und am 11. Mai jeweils um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

Mehr Informationen:

Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwalt Simon Kanz
Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de