Audi Abgasskandal – Schadensersatzansprüche gegen Audi und Händler

30.01.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (140 mal gelesen)
Der Abgasskandal hat sich offenbar auch auf Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren ausgeweitet. Erst kürzlich ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf für Audi-Modelle mit dem V6 TDI Motor mit der Abgasnorm 6 an. Betroffen sind die Modelle Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7.

Nach Medienberichten ist der Grund für den Rückruf, dass das KBA auch bei diesem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt hat. Audi ist nun gehalten, dem KBA ein Software-Update vorzulegen und prüfen zu lassen. Nach der Genehmigung kann der Rückruf starten.

Für Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden hat der Dieselskandal damit eine neue Dimension erreicht. Schon kurz nachdem der VW-Abgasskandal im Herbst 2015 aufgeflogen ist, wurde bekannt, dass auch Modelle der Konzerntochter mit den 2-Liter-Dieselmotoren betroffen sind. Nun gibt es offenbar auch Abgasmanipulationen bei den größeren Motoren mit 3 Liter Hubraum. „Offenbar wurden unzulässige Abschalteinrichtungen, die auf dem Prüfstand für bessere Emissionswerte sorgen auch noch nach Bekanntwerden des Abgasskandals verwendet und der Verbraucher damit getäuscht. Gegen dieses Vorgehen können sich die betroffenen Audi-Kunden wehren“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller, der bereits zahlreiche Mandanten im VW-Abgasskandal vertritt.

Cäsar-Preller ist überzeugt, dass sich die Verbraucher nicht mit einem Software-Update abspeisen lassen müssen und auch nicht gezwungen werden können, das Update überhaupt aufspielen zu lassen. Zumal die Folgen eines Updates auf Verbrauch oder Laufleistung eines Motors noch gar nicht abzusehen sind. „Unzulässige Abschalteinrichtungen sind ein Mangel, den der Verbraucher nicht hinnehmen muss“, stellt der erfahrene Rechtsanwalt klar. Diese Auffassung teilen auch immer mehr Gerichte. 

Das OLG Hamm teilte beispielsweise in einer mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2018 mit, dass es eine Abschalteinrichtung als erheblichen Mangel einstufen und die Nachbesserung für den Kunden für unzumutbar halten könnte (Az.: 28 U 232/16). Das bedeutet, dass der Kunde auch keine Frist zur Nachbesserung setzen muss, sondern vom Kaufvertrag zurücktreten kann. In diesem Fall hatte ein Käufer eines Audi A6 mir 2-Liter-Motor geklagt.

Die Voraussetzungen seien bei den größeren 3-Liter-Motoren nicht anders, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Seiner Ansicht nach liegt auch hier ein erheblicher Sachmangel vor, der zum Rücktritt von Kaufvertrag berechtigt: „Das gilt umso mehr, da offenbar auch Modelle betroffen sind, die erst nach dem Abgasskandal produziert wurden.“ Ansprüche können sowohl gegen die Händler als auch gegen die Audi AG geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit vom Abgasskandal geschädigte Autokäufer.
 

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