Aus der Alno AG endgültig besiegelt – Schadensersatzansprüche der Anleger

29.11.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (109 mal gelesen)
Alle Hoffnungen, dass sich noch ein Käufer für die insolvente Alno AG finden lässt, haben sich zerschlagen. Nachdem auch der letzte Interessent abgesprungen ist, ist das Aus für den Küchenhersteller aus Pfullendorf endgültig.

Am 24. November 2017 teilte der Insolvenzverwalter der Alno AG mit, dass auch der letzte Kaufinteressent kein Angebot abgegeben habe und der Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt wird. Nun solle noch versucht werden, das restliche Eigentum des Unternehmens einzeln zu verkaufen. Zuvor war es immerhin gelungen, einen Investor für die Tochterfirma Pino zu finden.

Die Nachricht, dass die Alno AG endgültig Geschichte ist, trifft nicht nur die verbliebenen Arbeitnehmer, sondern auch die Anleger der Alno-Anleihe. Sie müssen mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Die Anleihe wurde 2013 mit einem Volumen in Höhe von 45 Millionen Euro und einem jährlichen Zinssatz von 8,5 Prozent begeben. Allerdings kriselte es bei der Alno AG schon seit ihrem Börsengang 1995 erheblich. Die Insolvenz und die Abwicklung ist der traurige Schlusspunkt des wirtschaftlichen Niedergangs.

Die Anleger können nun wie alle anderen Gläubiger ihre Forderungen noch bis zum 20. Dezember beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Anmeldung der Forderungen ist notwendig, damit sie im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden können. Allerdings rechnet Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden nicht damit, dass über die Insolvenzquote für die Anleger viel zu holen sein wird.

„Unabhängig vom Insolvenzverfahren können die Anleger aber auch prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anleger haben einen Anspruch darauf, ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt zu werden. Sind die Anlageberater bzw. Vermittler ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, können Schadensersatzansprüche gegen sie gerichtet werden.

Ansprüche können ggfs. auch gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen entstanden sein, wenn der Emissionsprospekt die Anleger nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt hat.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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