Ausbezahlung von Überstunden

24.09.2020, Autor: Herr Uwe Lehr / Lesedauer ca. 1 Min. (65 mal gelesen)
Ein Gesetz zur genauen Höhe einer Vergütung von Überstunden fehlt. Die Überstundenregelung im Arbeitsrecht schreibt jedoch vor, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden in bestimmten Fällen bestehen kann.

Ein Gesetz zur genauen Höhe einer Vergütung von Überstunden fehlt zwar aber im Arbeits- oder Tarifvertrag sind dazu häufig Vereinbarungen festgehalten. Fehlen auch im Arbeitsvertrag Vereinbarungen zum Punkt Überstunden, so sind diese nur in Ausnahmen gerechtfertigt. Trotzdem können Arbeitnehmer auf einen Anspruch hoffen. Die Überstundenregelung im Arbeitsrecht schreibt nämlich vor, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden in folgenden Fällen bestehen kann:
  • Der Arbeitgeber ordnet Überstunden an oder ist davon in Kenntnis gesetzt, so muss er diese ausbezahlen. Es sein denn es ist ein Freizeitausgleich für Überstunden im Arbeitsvertrag vereinbart.
  • Ist eine Dienstleistung nur gegen eine Vergütung von Überstunden zu erwarten, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Wenn die Höhe der Vergütung nicht definiert ist, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Für die Höhe des Entgelts der Überstunden ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer einen Stundenlohn oder ein festes monatliches Gehalt erhält. Beim Stundenlohn kann der Arbeitgeber die Vergütung pro Stunde bezahlen. Beim festen Monatsgehalt sollte der Lohn pro Stunde als Basis berechnet werden. Einen Zuschlag von beispielsweise 25 Prozent, kommt möglicherweise hinzu, denn den schreiben Tarifverträge vor.

Brauchen Arbeitnehmer länger für ihre Aufgaben oder trödeln sie absichtlich, um sich später Überstunden auszahlen zu lassen, haben sie keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden.