Ausblick auf das neue Unterhaltsrecht - Stand August 2007 -

23.08.2007, Autor: Frau Monika Luchtenberg / Lesedauer ca. 6 Min. (3522 mal gelesen)
Stand der Unterhaltsreform und Ausblick auf die künftigen Änderungen im Unterhaltsrecht

DAS NEUE UNTERHALTSRECHT

(Stand der Ausführungen August 2007)

Das Unterhaltsrecht wird sich durch die Unterhaltsreform grundlegend ändern.

Änderungen werden sich auch beim nachehelichen Unterhaltsanspruch in bereits geschiedenen Ehen ergeben. Wann das Unterhaltsreformgesetz in Kraft treten wird, ist allerdings noch offen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom BVerfG 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 - entschieden hat, daß die Unterhaltsansprüche nichtehelicher und ehelicher Mütter bis zum 31. Dezember 2008 hinsichtlich der zeitlichen Dauer anzugleichen sind.

Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 ist zu entnehmen, daß der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung aus Gründen des Kindeswohls gewährt wird. Soweit es also um die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder geht, dürfte daher die vom Gesetzgeber in der bisherigen Fassung des Reformgesetztes vorgesehene Rangstelle der nichtehelichen Mütter, die minderjährige Kinder betreuen, hinter den ehelichen Müttern, die minderjährige Kinder betreuen, als nicht verfassungskonform anzusehen sein.

Das Reformgesetz ist daraufhin erst einmal aus dem Gesetzgebungsverfahren herausgenommen worden, um die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf das Reformgesetz zu überprüfen.

Das Reformgesetzt wird nach dem bisherigen Gesetzentwurf sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Entlastung vor allem besser verdienender unterhaltspflichtiger Ehegatten führen. In Mangelfällen, d.h. den Fällen, in denen das vorhandene Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zu bestreiten, wird aufgrund der steuerlichen Auswirkungen ein geringerer Einkommensbestandteil verbleiben, der zur Deckung von Unterhaltsansprüchen eingesetzt werden kann.

Wegfallen wird der bislang bestehende unterhaltsrechtliche Vorrang des ersten geschiedenen Ehegatten gegenüber dem Ehegatten aus einer neuen Ehe.

Verschärft wird die Verpflichtung der geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu decken.


I. Rangfolgen des neuen Unterhaltsrechts

Durch die geänderten Unterhaltsränge werden sich Unterhaltsberechnungen weitgehend vereinfachen.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht werden im ersten Rang zunächst die Unterhaltsansprüche sämtlicher minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder, d.h. solcher Kinder, die noch eine allgemeinbildende Schule besuchen und noch keine 21 Jahre alt sind, gedeckt.

Wenn nach Abzug der vorrangigen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder noch ein für Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen verbleibt, werden die Unterhaltsansprüche im 2. Rang gedeckt. Den 2. Unterhaltsrang teilen sich alle verheirateten Elternteile, die noch betreuungsbedürftige minderjährige Kinder betreuen, und geschiedene Ehepartner nach langjähriger Ehe.

In den 3. Rang sollen nach dem zuletzt vorliegenden Reformentwurf kinderbetreuende nichteheliche Mütter und Väter fallen. In den 4. Rang fallen Ehegatten, die keine Kinder betreuen, soweit sie nicht wegen langer Ehedauer in den 2. Rang fallen. Im 5. Rang stehen Kinder, die nicht minderjährig oder privilegiert volljährig sind (z.B. Studenten oder Auszubildende). Im 6. Rang stehen Enkel und Urenkel. In den 7. Rang fallen Eltern und in den 8. Rang Großeltern, Urgroßeltern etc.

Innerhalb der jeweiligen Rangstufe sind mehrere gleichrangige Unterhaltsberechtigte anteilig zu berücksichtigen, falls das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, alle gleichrangigen Unterhaltsforderungen zu begleichen.

Soweit den kindesbetreuenden nichtehelichen Müttern (oder Vätern) nach dem letzten Reformentwurf der 3. Rang zugewiesen werden sollte, wird dies mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Angleichung der Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Mütter künftig wohl keinen Bestand haben können. Vielmehr wird auch die Rangstellung anzugleichen sein, um die verfassungsrechtlich erforderliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2007 hierzu festgehalten, daß der Unterhaltsanspruch der ehelichen und nichtehelichen Mütter wegen Kindesbetreuung nur aus Gründen des Kindeswohls gewährt wird. Der Anspruch besteht daher nur solange, wie das Kind im Interesse seiner Entwicklung der dauernden Pflege und Erziehung durch einen Elternteil bedarf. Die dafür angemessene Zeitspanne muß für eheliche und nichteheliche Kinder gleich bemessen werden. Weder die unterschiedliche soziale Situation noch die Unterschiede in den persönlichen Beziehungen der Eltern untereinander können eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, daß die Dauer der Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen der Betreuung minderjähriger Kinder auf drei Jahre nicht das durch Art 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht verletzt.


II. Verschärfung der Erwerbsobliegenheit

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf z.B. war ein Elternteil, der nach einer Scheidung minderjährige Kinder betreute, zur Ausübung einer auch nur teilschichtigen Arbeitstätigkeit erst dann verpflichtet, wenn das jüngste Kind die Grundschule beendet hatte, also in der Regel 10 Jahre alt war. Bei anderen Oberlandesgerichten setzte die Erwerbsobliegenheit zur Ausübung einer Teilzeittätigkeit teilweise bereits etwas früher ein.

Mit dem Unterhaltsreformgesetz soll die Erwerbsverpflichtung unterhaltsberechtigter Ehegatten, die noch minderjährige Kinder betreuen, verschärft werden. Gemäß § 1570 BGB n.F. sind "… auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."

Damit soll dem Grundsatz der Eigenverantwortung Rechnung getragen werden, wonach jeder Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung weitgehend selbst für die Deckung seines Unterhaltsbedarfs sorgen soll.

Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007, die die zeitliche Angleichung der Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Mütter für die Betreuung minderjähriger Kinder fordert, wird dazu führen müssen, daß die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Mütter, die minderjährige Kinder betreuen, zeitlich angeglichen werden und die Verpflichtung zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit früher einsetzen wird. Dies hat die Bundesjustizministerin bereits in einem Interview angekündigt.

Auch die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit werden herabgesetzt.


III. Weitergehende Möglichkeiten der Befristung und Begrenzung des Ehegattenunterhalts

Nach der bisherigen Rechtslage konnte lediglich ein sog. Aufstockungsunterhaltsanspruch, der dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Betrages zubilligt, der erforderlich ist,
um die eigenen Einkünfte auf den sog. eheangemessenen Bedarf aufzustocken, zeitlich befristet werden. Voraussetzung für eine Befristung ist die Unbilligkeit eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit.

Alle anderen Unterhaltstatbestände - Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit - sind einer Befristung nach dem bislang geltenden Recht nicht zugänglich.

Darüber hinaus sieht das Unterhaltsrecht die Möglichkeit vor, die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich zu befristen und danach auf den sog. angemessenen Bedarf abzustellen.

Sowohl von den bestehenden Befristungsmöglichkeiten als auch von der Möglichkeit der Bedarfsbegrenzung ist in der Vergangenheit nur sehr wenig Gebrauch gemacht worden. Dies soll sich mit dem Unterhaltsreformgesetz künftig ändern.

So wird ein lebenslänglicher Unterhaltsanspruch nach einer Ehescheidung wohl künftig die große Ausnahme sein und nur noch in Betracht kommen, soweit die Bedürftigkeit des Ehegatten mit den geringeren Einkünften auf ehebedingten Nachteilen beruht. Solche ehebedingten beruflichen Nachteile werden sich nur noch dann feststellen lassen, wenn eine Ehe sehr lange gedauert hat und der haushaltsführende Ehegatte nach einer Ehescheidung alters- oder krankheitsbedingt keine realistische Chance mehr dazu hat, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken.

Das wirtschaftliche Risiko "einer ganz unabhängig von der Ehe", wie es im Gesetzesentwurf heißt, eintretenden schweren Erkrankung, die den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dauerhaft von der Erwerbstätigkeit abhält, soll künftig indessen nicht mehr der geschiedene Ehegatte tragen. Vielmehr soll ein solcher Unterhaltsanspruch langsam Ausklingen. Entsprechendes gilt nach langer Arbeitslosigkeit, wenn diese nicht auf "ehebedingte Nachteile", sondern auf eine ungünstige Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzuführen sind.

Bei kürzerer Ehedauer, die auch noch nach 20 Jahren vorliegen kann, wird von der Möglichkeit der Befristung Gebrauch gemacht werden, weil in solchen Fällen "ehebedingte Nachteile" regelmäßig nur in geringerem Umfang in Betracht kommen.

Wann künftig im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch befristet oder die Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen befristet wird und welche Rolle anderweitige Unterhaltsverpflichtungen dabei spielen werden, läßt sich derzeit nicht absehen. Feststellen läßt sich aber bereits jetzt eine Tendenz der aktuellen Rechtsprechung, unabhängig von der Unterhaltsreform die bislang bereits bestehenden Möglichkeiten der Befristung von Unterhaltsansprüchen stärker zu nutzen. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 37/05 -, in dem es um die Abänderung eines im Jahre 1997 ergangenen Abänderungsurteils ging, die nachträgliche Befristung eines Unterhaltsanspruchs aus einer 1973 geschlossenen und 1986 geschiedenen Ehe - nach einer Ehedauer mit anschließender Kindesbetreuungszeit von immerhin über 20 Jahren - gebilligt.

Mit Blick auf die nach dem Gesetz bestehenden Ermessens- und Auslegungsspielräume wird es auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform Jahre dauern, bis die Rechtslage durch den Bundesgerichtshof geklärt sein wird.


IV. Auswirkungen und Abänderungsmöglichkeiten bei bestehenden Unterhaltsansprüchen

Nach Inkrafttreten des Unterhaltsreformgesetzes besteht die Möglichkeit, bestehende Unterhaltstitel zur Überprüfung zu stellen, um eine Anpassung an die neue Rechtslage zu erreichen. Dazu muß der unterhaltspflichtige Ehegatte eine Abänderungsklage erheben, sofern es nicht gelingt, eine außergerichtliche Regelung zu erreichen.

Insbesondere bei Unterhaltsurteilen sollte von langwierigen Verhandlungen abgesehen werden, da die Herabsetzung titulierter Unterhaltsbeträge nach den derzeit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage zulässig ist. Demgegenüber kann beispielsweise ein Unterhaltsvergleich auch rückwirkend angepaßt werden.

Voraussetzung für eine Abänderung ist eine wesentliche Änderung der Grundlagen, die der früheren Unterhaltsbemessung zugrunde lagen.


Sofern ein Unterhaltsverfahren noch bei Gericht anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, müßte die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen bereits im laufenden Verfahren berücksichtigt werden.

Insbesondere beim Ehegattenunterhalt wird das Gericht zu prüfen haben, ob eine nach dem neuen Unterhaltsrecht gebotene Abänderung im konkreten Fall zumutbar ist. Welche Anforderungen die Gerichte an die Zumutbarkeit stellen werden, läßt sich derzeit nicht absehen.

Soweit die Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt worden sind, ohne daß eine Befristung oder Bedarfsbegrenzung vorgenommen worden ist, wären solche Vereinbarungen einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu unterziehen.