Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Schenkungen des Erblassers

15.07.2014, Autor: Herr Bernhard Müller / Lesedauer ca. 2 Min. (527 mal gelesen)
Werden pflichtteilsberechtigte Verwandte (Kinder, Eltern oder Ehegatten) vom Erblasser enterbt, so steht ihnen gegenüber dem oder den Erben der Pflichtteil zu. Dieser ist vom Gesetz als Zahlungsanspruch gegen den Erben ausgestaltet und beläuft sich der Höhe nach auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Zur Geltendmachung, insbesondere Bezifferung seines Zahlungsanspruches ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Auskunft des Erben angewiesen, der verpflichtet ist, auf Verlangen den Bestand des Nachlasses durch Erstellung eines Verzeichnisses mitzuteilen.

Dieser Auskunftsanspruch verpflichtet den Erben auch über vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommene Schenkungen Auskunft zu erteilen. Denn solche Schenkungen werden in gewissen Grenzen fiktiv dem Wert des Nachlasses wieder hinzugerechnet, so dass es dem Erblasser nicht möglich ist, sich zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten „arm zu schenken“. Hat der Erbe aber aufgrund lebzeitiger Schenkungen des Erblassers selbst weniger als Erbschaft erhalten, als ihm aufgrund seines eigenen Pflichtteils zustünde, so kann der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten insoweit die Zahlung verweigern.

Dann wiederum ist der vom Erblasser Beschenkte verpflichtet, zur Befriedigung des Zahlungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten das Geschenk herauszugeben. Auch gegenüber dem Beschenkten, der nachrangig nach dem Erben vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen werden kann, besteht ein Auskunftsanspruch. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass der Beschenkte jedenfalls über die an ihn geflossenen Zuwendungen Auskunft zu erteilen hat, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder, wenn dies streitig ist, um solche Zuwendungen, bei denen angesichts der Umstände die Annahme nahe liegt, es handle sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung. Im Gegensatz zum Erben muss der Beschenkte aber nicht ein vollständiges Bestandsverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva des Nachlasses vorlegen.