Ausschluss des Rücktrittsrechts bei unerheblichem Mangel

12.06.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (481 mal gelesen)
Reparaturkosten müssen 5 % des Kaufpreises übersteigen

Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz – steht die Mangelhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde verschiedene Rechte gegen den Verkäufer. Wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer grundsätzlich zurücktreten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend geklärt, wann eine Mangel nicht nur unerheblich ist.


Ein Mangel berechtigt zum Rücktritt, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies geht aus dem Urteil des BGH vom 28.05.2014 (Az.: VIII ZR 94/13) hervor.


Berechtigt Fehler in der Einparkhilfe zum Rücktritt?

In dem vorliegenden Fall kaufte ein Kunde einen Neuwagen zum Preis von 29.953 Euro. Nach der Übergabe des Fahrzeuges machte er verschiedene Mängel geltend, u.a. Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Wegen der Mängel suchte er wiederholt den Verkäufer und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Schließlich erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises.


Ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut waren, was dazu führte, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgab. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrug gemäß dem Gutachten des Sachverständigen 1.958,85 Euro.


Die Parteien streiten, ob der Mangel geringfügig und der Rücktritt damit ausgeschlossen ist.


5 % Erheblichkeitsschwelle

Die Reparaturkosten betrugen 6,5 Prozent des Kaufpreises. Dies reichte für einen Rücktritt vom Vertrag, da der Mangel somit nicht als geringfügig anzusehen war. Die Schwelle dafür liegt nämlich nach der angesprochenen Entscheidung des BGH bei 5 %.

Käufer, die sich wegen nicht behebbarer Mängel oder Weigerung des Verkäufers, den Mangel zu beheben, vom Vertrag lösen, also den Rücktritt vom Vertrag erklären wollen, haben nun Rechtssicherheit bezüglich der Frage, wann ein Mangel geringfügig ist oder eben nicht. Da für einen Rücktritt vom Vertrag weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sollten Käufer sich in einem solchen Fall rechtzeitig an einen Rechtsanwalt wenden, um die Rückabwicklung des Vertrages nicht zu gefährden.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater

Telefon: 0202 245 670