Außergewöhnliche Kosten können auf fünf Jahre verteilt werden

04.09.2014, Autor: Frau Silvia Stadler / Lesedauer ca. 1 Min. (143 mal gelesen)
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erhebliche Kosten, die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, aber größtenteils steuerlich unberücksichtigt bleiben, weil keine entsprechenden Einkünfte gegenüber stehen, können diese Aufwendungen auf fünf Jahre verteilt werden.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erhebliche Kosten, die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, aber größtenteils steuerlich unberücksichtigt bleiben, weil keine entsprechenden Einkünfte gegenüber stehen, können diese Aufwendungen auf fünf Jahre verteilt werden. Dies hat das Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 06.08.2013 (Az.: 1 K 1308/12) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall waren einem schwerbehinderten Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Hauses Kosten von rd. 135.000,00 Euro entstanden. Diese Kosten hätten sich größtenteils nicht steuermindernd ausgewirkt, da der Gesamtbetrag der Einkünfte bei lediglich rd. 43.500,00 Euro lag. Daher beantragte der Steuerpflichtige die Verteilung der Kosten auf zehn Jahre. Das Finanzgericht des Saarlandes hat immerhin eine Verteilung auf fünf Jahre genehmigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen (Az. VI R 68/13). In ähnlich gelagerten Fällen sollte unter Bezugnahme auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.