Autofahrt mit 1,4 ng/ml THC: Chancen für dieEinstellung des Verfahrens

28.12.2014, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (676 mal gelesen)
Der Betroffene ist in 1. Instanz vom Amtsgericht Bremen wegen fahrlässiger Verkehrsteilnahme unter Einfluss von THC verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Bremen gab dem Verurteilten in der Rechtsmittelinstanz jedoch Recht und stellte fest, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht auf den Konsumzeitpunkt zu stützen ist, sondern primär auf die Wirkung zur Zeit der Verkehrsteilnahme selbst.

Am 7.6. hatte der Betroffene auf einer Party vor 22.00 Uhr THC (Joint) konsumiert und steuerte dann erst am 8.6. gegen 23.00 Uhr mit einem durch spätere Blutprobe festgestellten (Rest)THC-Gehalt von 1,4 ng/ml im Blut seinen PKW im Straßenverkehr. In seinem erstinstanzlichen Urteil hatte das Amtsgericht seine Entscheidung noch auf den Vorwurf der Fahrlässigkeit bezüglich des Konsumvorgangs am Vortag gestützt. Dagegen legte der Betroffene Rechtsmittel ein und das Oberlandesgericht widersprach dem 1. Urteil. Es müsse vielmehr konkret festgestellt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit der fortlaufenden Wirkung des Cannabis entweder erkannt hat oder aber hätte erkennen können und müssen.

Fahrlässig handelt derjenige, der „in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmittel noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist“. Der Fahrlässigkeitsvorwurf scheint aufgrund des hier großen zeitlichen Abstandes zwischen Konsum und Fahrt (über 24 h) und einer nur leichten Überschreitung des Grenzwertes nicht ohne weiteres begründbar zu sein die Ausführungen im Urteil der 1. Instanz reichten hierzu nicht aus, denn mit zunehmenden Zeitablauf schwindet auch das Bewusstsein eines Konsumenten dafür, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen auf die Gegenwart haben kann.

Vgl. Oberlandesgericht Bremen vom 2.9.2013

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner.